Hoffgerichts=OrdnungArmen, was er newes einzuwenden, Bericht eingenohmen werden,welches er in Schrifften die ihm sein Advocat oder zugeordneter Pro-curator stellen soll / übergeben / und da sich darauß befinden würde / daßder Armer der Sachen Fug und Recht hätte / soll ihme die Ladung / Inhi-tio und andere nohtürfftige Process erkent / sonsten da es umb des ArmenSach nicht richtig zu seyn sich erweisen würde / soll ihme seyn Begehrenabgeschlagen / und er vom Gericht hinweg gewiesen werden.Demnach auch die tägliche Erfahrung gibt / daß die Appellanten zuweilen der Appellaten allein umbzutreiben / sich / der in der Ordnung ver-günter Frist behelffen / und dieselbe / ehe dan etwas vorbracht / verlauffenlassen / so soll dem Appellanten, vermög gemeiner Rechten / die Appellationfür sich selbst auch inwendig der bestimbter fatalien einzuführen / und Cita-tion gegen den Appellanten zu bitten / auch Acta vorzubringen bevor ste-hen / jedoch daß er in diesem Fall neben anzeige / daß appellirt / glaublichenSchein der gefelter Urtheil / dann da ab interlocutoria appellirt / Beweißvor seinen Gegentheil interponirter Appellation ein= und fürbringen solle.TITULUS XVI.Von dem ersten Termin in Appellations-Sachen.Uff dem ersten in außgangener Ladung bestimbten Rechtstag, solldieselbe mit ihrer Verkündigung sambt der Inhibition und Com-pulsorialen, wafern die Außgangen / reproducirt / und der procu-ratoren Gewald halben gehalten werden / wie oben in erster Instantz Tit.unterschiedlich gesetzt.2 Daneben soll der Appellant sein übergeben Instrumenten appellatio-nis, oder apostolos loco formalium, dann so fern von einem End= oderBegurtheil / die Krafft einer Ends=Urtheil hätte appellirt / seine vorhineinbrachte schrifftliche Verzeichniß gravaminum in modo & forma li-belli appellatorii, oder sonsten die Summari Beschwernussen repetiren,oder da er / wie im negst vorigem Titul vermeldt / darzu Außstand erhal-ten/ bey diesem Termin endlich einbringen.Und soll dem Appellanten acta priora allein zu articuliren / nicht zuge-lassen werden / wie auch kein Zeugen über die Articulen, darüber bey vori-ger Instantz Kundtschafft geführt und eröffnet / oder welche solchen Articulen im Verstand gantz zu wider / ernennet / nach zugelassen werden sollen.Der Appellat, oder dessen Anwald, der sich gleichfals, wie im An-fang dieses Tituls vermeldet / zu legitimiren / soll all des jenig / was er wi-der die Formalia appellationis oder devolutionem einzinnenden habenmögte / in Schrifften vorbringen / darauff / wie oben sub Tit. §. final. ver-ordnet / procedirt werden.Ferner auch im Fall bey Einbringung der appellations gravamina mitübergeben / neben solchen exceptionibus litem in eventum contestiren / wi-der die gravamina, was er einzuwenden haben moͤgte / fürbringen / dan auchauff selbige Antwort / und er einige fernere peremptorias exceptiones, dar-innen ihm auch die vorige Acta allein zu articuliren verbotten seyn solle,haben
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Seite
12
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