Hoffgerichts=Ordnung.Reformation Cap. 34. wegen Insinuation der Appellationen, so ver Notarien und Gezeugen geschehen / verordnet / in ungleichen Verstand gezo-gen / als soll dasselbig / so viel die attentaten belangt / bey solcher Disposi-tion verbleiben / sonsten aber / da es unterlassen / die Appellation derwe-gen allein desert nicht gehalten werden.Ferner soll der Appellant innerhalb dreyen Monabten / nach Verlauff 6der erster dreyen Monahten / wie oben gerechnet / die Acten voriger Instantzunter Straff der Desertion in Jhrer Fürstl. Gnaden Cantzleyen verschlosseneinbringen / welche ihme von dem Gerichtschreiber jedes Orts gegen gebührliche Belohnung mit gutem Papier und leßlicher Schrifft / wohl collatio-nirt / quotirt und rubricirt / auch ohne einige Erforderung von Ihrer Fürstl.Gnaden / oder deren Räthen und Commissarien zugestelt werden sollen / der-gestalt / da die Acten vorgeschriebener Maaß nicht beschaffen / daß dieselbealsdan auff dessen Gerichtschreiber Unkosten ihme solches zu ersetzen wiederzugesand / und darzu ein Straff nach Ermässigung aufferlagt werden solle.Würden aber dem Appellant über Zuversicht / die Acta Verweigert zuoder verzogen / soll er oder sein Anwald inwendig obbestimbten letztendreyen Monahten zeitlich Compulsoriales bitten / und vor Verlauff derZeit mit der Execution reproduciren / oder sonst die Sach pro desertagehalten werden / wafern er nicht mit Vorbringung gnugsahmer Docu-menten adhibitae diligentiae, oder auß anderen erheblichen Ursachen im-mittels prorogationem fatalis erhalten.Weil sich auch etwan zuträgt / daß den Procuratoren die Acta vori-ger Instanz vor dem fatal zukommen / gleichwohl aber dasselb für der an-stebender Audientz verlauffen möchte / so sollen sie in solchem Fall dieActa auch extrajudicialiter in Beywesen eines Ihrer Fürstl. GnadenRäthen und Commissarien, oder aber des Gegen=Anwalds vorbringendurch den Prothonotarium, oder in dessen Abwesen dem Prothocollisten,cum datà & die signiren lassen / welches auch alsbald in das gerichtliche Pro-thocoll verzeichnet werden / darauff die Acta wieder zu sich nehmen / undin negstfolgender Audientz solche würcklich übergeben / und agnitionem Si-gnaturae und Sigillorum alles sub poena desertionis bitten.Damit auch niemand unterm Schein der Armuht seinen Wider= 9theil durch freventliche Appellation in Kösten treibe / oder lang umbführe /so soll der Appellant, im fall er sich Armuht behelffen will / alsbald in pri-mà Supplicatione solches angeben / davon Schein von seinem Ambtman,oder dem Gericht / darunter er gesessen / mit dessen Siegel und des Ge-richtschreibers Hand bekräfftigt / vorbringen / darauff den Eyd der Ar-muht / inmassen hierunter die Forma zu finden / schweren / und wan sol-ches vorgangen / alsdan sollen ihme vor erst Compulsoriales an das Unter-gericht mitgetheilt / in welchem befohlen werden solle / den Armen / weil erArmuht geschworen / dißmahl vergeblich die Acta mitzutheilen / mit Vor-behaltung / so der Armer zu besserer Vermögenheit käme / daß er alsdan der Gebühr umb die erlangte Acta Außrichtung thun / oder sichmit dem Gerichtschreiber derwegen vergleichen soll.Wann nun solche Acta einkommen / sollen dieselbe durch etzliche Ihrer 10Fürstliche Gnaden Räthe und Commissarien ersehen / und von demArmen
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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11
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