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Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
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118Johan Wilhelm von Gottes Gnaden Hertzog zu Gülich, Cleveund Berg / Grave zu der Marck / Ravensberg undMörß / Herr zu Ravenstein rc.Jebe Getrewen / Nachdem Wir in erfahrung kommen / auch zu mehrmahlenim werck gespürt haben / daß auß unterschiedlichen unseren ämbteren allerhandangemaßte gerichtliche Documenta und brieffliche schein / unter der Gerichteund Scheffen Siegeln in unsere Cantzeley eingelieffert / auch sonst hin und wiede-in unsern Fürstenthumben / Landen und Gebieth / in Gerichtlichen und anderenchen gebraucht werden / ohne daß dieselbe / wie gleichwol in alle wege sich gebührt,und der außgekündigter Gerichtschreiber Ordnung gemäß ist / durch die veräydte Gerichtschreiber geschrieben und unterzeichnet / dardurch dan leichtsamb grosse unrichtigkeiten entstehen / und unter den Partheyen kostbahre disputationes erregt werden.auch beschwehrliche und hochstraffliche kallitäten / gefährligkeiten und bedrug zu befahren / und aber deme vorzukommen / die notturff und gemein bestes erfordertAls ist unsere meinung und befelch / daß ihr in unserm euch anbefohlenem Ambt / beyunseren Scheffen und Gerichtspersohnen daran seyet/ und ihnen mit ernst einbindethinführo keine Documenta, Attestationes, Urkunden oder andere brieffliche scheinwie dieselbe auch nahmen haben mögten / so nit der gebühr erstlich decretirt, erkent /oder sonst nach gestalten sachen bewilligt / und folgends durch unseren verordneteGerichtschreiber mit eigener hand unterschrieben und verzeichnet / zu versiegelen / nochjemand herauß zu geben / mitzutheilen / und folgen zu lassen / dan nit allein alsolchDocumenta, Attestationes, Uhrkunden / und brieffliche schein / so nit dergestalt sschaffen / in oder ausserhalb Gerichts / im geringsten nit angenommen werden / nochgüldig seyn / sondern auch die jenige / welche dieselb besiegelt und herauß geben mit362 gebührlicher straff unnachlässig belegt werden sollen/ daneben/ dieweil auch vermögobangezogener publicirter Gerichtsschreiber Ordnung / die Gerichtschreiber bey denämbtlichen verhören und bescheidungen der Partheyen seyn / und was vorläufft undverhandelt wird / in ein besonder Ambtsbuch auffgeschrieben / und sich in dem weiters / nach außweisung itzo gerürter ordnung verhalten sollen / und aber Wir in erfahrung brengen / daß solches hin und wieder bey unseren Beambten / dergestalt nitbeschicht / sondern unsere Gerichtschreiber von alsolchen Ambtlichen verhören und ver-bescheidungen / außgeschlossen / und andere / uns nit veräidte Persohnen darzusbraucht werden / welches offtermahlen zu grosser unrichtigkeit / auch verdunckelungunsers interesse Ursach gibt / derwegen wollen wir und befehlen hiemlt / daß ihr hinführo unsern Gerichtschreiber in vorgesetzten vorbescheidungen und ämbtlichen verhren kommen lasset / dessen dabey gebrauchet / und sonsten in dem / vorgedachter ordnung gemäß / euch erzeiget / gleichwohl daran seyet / daß die Partheyen durch ernenDaraufften Gerichtschreiber über gebühr nit beschwehrt noch übernommen werdendan und das dem allem / wie obgemeldt / also gehorsamblich gelebt werde / ihr zumfleissigsten auffacht zu haben/ und daran gar nit zu saumen/ versehen wir uns alsogäntzlich; geben auf unserm Schloß zu Hambach am 9 Septemb. anno 160Huc etiam spectat Edictum Ducis Wolffgangi Wilhelmi de anno 1631.26 Julii. quod inter alia sic habet, zu deme befinden wir auch im werck / daß dieAmbtleuth / Vögdt / Dinger / Richter und Schultheissen in Ambts=sachen / nicht un-sere verordnete Gerichtschreibere jedes Ambts: sondern ihre privat Scribenten gbrauchen / dardurch dan ebenmässig entstehet / daß die beschriebene Ambts extrajudiderencial verfölger den glauben nit machen können / wie sich solches zu recht gebührt / son