Druckschrift 
Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
119
Einzelbild herunterladen
 

119deren darauß allerhand nullitäten gleichfals erwachsen / auch unser Interesse so or-entlich nicht / als wohl sonsten geschehen soll / in obacht genommen wird / wie danbenfals kein prothocol / oder doch dasselbige imperfect gehalten / weniger solchethocolla beständig continuirt werden; Alß ist unser gnädigster Befelch hiemitund wollen / daß alle unsere Ambtleute / Vögt / Dinger / Richter / Schultheissen etc.eine andere Schreiber noch Notarios / als jedes Ambts / oder auch Städte unstädte Gerichtschreiber in den Sachen gebrauchen noch assumiren.Cui concordat Edictum altè memorati Ducis Wolffgangi Wilhelmi de an-1646. 29. Novemb. in verbis: Vorbehältlich doch dem Secretario causae (wel-jederzeit unser Gerichtschreiber und kein ander sub pœnâ nullitatis der verrich-seyn soll) sein schreibgebührens vermög der ordnung rc. Et postea Wann einKlambt Ambts=verhör durch den Ambtmann und Vögdten mit zuziehung des ver-dten Gerichtschreibers (welcher davon nimmer außzuschliessen) gehalten wird.tatem in Ordinatione processus extrajudicialis de anno 1661. 14. Julii editâ,16. bis verbis: mit zuziehung jedes Ohrts veräidten Gerichtschreibers von allemVerlauff richtiges Prothocollum gehalten.Nec non in mandato de non appellando à recessibus & sententiis extrajudi-bus infra summam decem aureorum, anno 1667. 14. Decembr. emanatodann solches vorgangen. ibi. der Process nach außweisung vorgemelter Procesnung / mit haltung eines ordentlichen Prothocolli (darzu kein ander / dan jedeehets uns veräidter Gerichtschreiber zu gebrauchen) geführt werde.Idem jussit Serenissimus Dux Philippus Wilhelmus anno 1672. 22. No-bris his formalibus: so befehlen wir diesem nach unseren Ambtleuten / Vögten /zoltheissen / Richteren und Dingeren / hiemit gnädigst / und wollen / daß sie demHerkommen gemäß / die extrajudicial Ambts= und Partheyen Verhör ins ge-mit zuziehung unserer veräidter Gerichtschreiber halten / item anno 1675. 23mbris §. 6. his verbis, auch die extrajudicial Ambts=Verhör im Ambt / anden Partheyen nicht ungelegenem Ohrt / und auff sichere / doch solche Tagkein Gerichtstag ist / unnachlässig ins gesambt halten / und zufolg voriger ver-entlich ergangener Verordnungen keine andere / als unsere veräidte Gerichtder / zu haltung des Prothocolli und sonst gebrauchen sollen. Quibus addequens mandatum.GOttes Gnaden, Philipp Wilhelm, Pfaltzgraff bey Rhein, inBäyeren, zu Gülich, Cleve und Berg Hertzog, Graff zu Vel-dentz / Sponheimb / der Marck / Ravenßberg und Mörß /Herr zu Ravenstein / ꝛc.Unseren gnädigsten Gruß zuvor / rc.Jebe Getreue, nachdem bey gegenwertigem Landtag, neben anderen auch,dieß geklagt worden / daß unserer vorhin unterschiedlich außgegangener pro-hibitions Befelchen und Edicten ungeachtet / unserer Ambtleuten Schreiberemmäßlicher außfertigung Ambts=Recessen und Decreten, immerhin conti-so wohl auch unsere Gerichtschreibere als unsere veräidte Dienere in keinenenden Ambts=Commissionibus adhibiret / sonderen ihnen zum Abbruch ob-Ambtleuten Scribenten gebraucht werden / und wir dan dergleichen abususzu gestatten nicht gemeint / alß befehlen wir euch hiemit gnädigst / daß ihr dergleichen