117solle. Als befehlen Wir euch obgemelten unseren Beambten / Landsaessen / Diene-ren / Bürgemeisteren und Raht / und gemeinen Unterthanen sambt und sonders hie-mit gnädigst und ernstlich / daß ihr solchem allem also gehorsamlich nachlebet / undgemeltes Erystiffts Cöllen eingesessene darwider nit beschwehren lasset / sondern viel-mehr die klagende Partheyen zu außführung ihrer habender forderung an gehörigehrt der gebühr verweiset. Versehen uns dessen also ohnfehlbahr zu geschehen. Ur-kundt unser hand Unterschrift und hervor gedrücktem Secret Siegels. Düsseldorffden 10. Octobris Anno 1651.Wolffgang Wilhelm 2c.(L. S.)Praedicto Privilegio de non Evocando nec Arrestando addidit Rudolphussperator eodem anno 1580. prima Junii: Daß (ut formalia habent) mehr-Rdachter Hertzog zu Gülich / Seiner Liebden Erben / und derselben Erbens Erbenhren Fürstenthumben / Landen / Stätten / Vesten / Schlösseren / Flecken /öffern / Oberkeiten und Gebieten alle und jede Todtschläger (doch offen mörderdie jenigen / welche jemand vorsetzlicher weiß entleibet hätten / außgenommen)halten / hausen / hofen / etzen / träncken und gemeinschafft mit ihnen haben / nacher notturfft und wollgefallen/ daß auch solche Todtschläger daselbst jahr und taghung haben / und weder mit / noch ohne recht / von einiger Obrigkeit darauß ge-innen werden sollen / jedoch wa nach verscheinung obbestimpter jahr und tag zeitund gegen solchen Todtschlägeren rechtens begehren wurde / sollen bemelter Her-zu Gülich / Seiner Liebden Erben und Nachkommen / wie obstehet / entwederunverzüglich / waß sich dem Rechten nach gebührt / ergehen und wiederfahren /sie der Obrigkeit / darunter solche entleibung begangen / auff derselben begeh-recht folgen zu lassen schüldig seyn / es solle auch dem genanten Hertzogen zuh/ Seiner Liebden Erben / und den ihren solche enthaltung und gemeinschafft /wan dieselbe Todtschläger auß denselben ihren Fürstenthumben / Landen,sten, Schlössern, Stätten, Flecken, Dörffern, Obrigkeiten, Gebieten undheiten entkommen / keinen schaden bringen noch gebehren in kein weise / rc.eit textus: Doch offen Mörder und die jenige / welche jemand vorsetzlicherentleibet hätten außgenommen. Nam publici latrones non gaudent immuni-seu jure asyli. cap. inter alia. 6. de immunitat. nec homicidae, qui aliquemposito & animi deliberatione occidunt. Covarruv. 2. variar. resolut. cap.7. vers. in his vero. Caevall. commun. opinion. quaest. 684. Schneidew. iu-Institut. de his qui sunt sui vel alien. jur. n. 8. vers. nisi commisissent deli-atrox, homicidium &c.Ordnung der Gerichtschreiberen.Aec Ordinatio impressa & edita fuit anno 1562. quemadmodum dixi in 360Historiâ Jur. Civil. Juliac. & Montens. num. 83. continet vero & traditquae spectant ad officium der Gerichtschreiber / id est Scribarum Judicii, quide hanc Ordinationem intentè legere & semper in oculis habere debe-cumque post eam alia Edicta & Mandata emanarint, quorum cognitiodictis scribis non minus necessaria, quam utilis est, operae pretium existi-i, si illa hic subnecteremP 3Johan
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