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Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
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116
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116tempore electionis promittere solent, se statuum subditos ordinariis suis judiciis relicturos, & Privilegia de non Evocando conservaturos, ut habet no-vissima Capitulatio Caesarea de anno 1658. §. Auch sollen und wollen wir. 18Comprehendit autem Privilegium nostrum non solum causas Civiles, sedetiam Criminales, uti palam fit ex ejus verbis: Umb keinerley sachen spruch undanforderung willen / es treffe an Ehr NB. Leib / Schuldt / Haab und Güter.Plura de jure non Evocandi vide apud Benedict. Carpzov. Disputat. Ilistor. Polit. juridic. disp. 1. cap. 2. posit. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. & 29. item inSemidecade quaestionum ex tit. 11. 12. & 13. Aureae Bullae Caroli IV. Imp.ratoris quaest. 1. per totum.De Jure non Arrestandi.DEnor Privilegii hîc est: Daß nun hinführo in ewiger zeit niemandt bemeltenHertzogen zu Gülich / oder seiner Liebden Erben und Nachkommen gemeine /oder ihrer Kirchen / Closter / Hospital / Lehn= und Landleuthen / Bürger / Eiwohner / Diener / Zugehörigen / Unterthanen und Verwandten sonderbahre Cter / oder auch derselben Personen mit Arrest, Kummer / Repressalien / oder degleichen unordentlichen mittelen / weder zu Wasser noch zu Lande / angreiffen / aufhalten oder beschwehren / sonder sich derselben gegen ihnen allen und jeden gäntzlichenthalten / und was sie zu ihnen sämbtlich oder jedem insonderheit zu forderen / durchden ordentlichen weg des Rechtens / dessen Seine Liebden einem jeden an gebührlicherorten statt zu thun / und dem nit vor zu seyn sich erbieten / suchen und außtragen /sich auch desselben ersättigen und begnügen lassen sollen.Eo etiam tendunt concordata inter Archiepiscopum Coloniensem, &Wolfgangum Wilhelmum Ducem Juliae &c. inita & per sequens Edictum pu-blicata:Von Gottes Gnaden Wir Wolffgang Wilhelm Pfalsgrave bey Rhein / inBayeren / zu Gülich / Cleve und Berg Hertzog / Grave zu Veldentz / Sponheimbder Marck / Ravensberg und Moerß / Herr zu Ravenstein rc. Thun kund undgen allen und jeden unseren Ambtleuthen / Landsaessen / Vogten / Richteren / Dingeren/ Schultheissen/ Bürgermeisteren und Raht unser Stätt/ Gerichtschreibren / Scheffen / Vorsteheren und gemeinen eingesessenen beyder unser Fürstenthumben Gülich und Berg / und sonsten jedermänniglichen zu wissen. Nachdem eine zeithero die erfahrung bezeugt / daß zwischen Unseren und des Ertzstifft Cöllen unter-thanen wegen hinc inde angelegter Arresten allerhand ungelegenheit und weiterungentstanden / daß Wir zu vorkommung dessen / unangesehen / Wir ohne das mit demKayserlichem Privilegio de non Arrestando nec Evocando versehen / mit Unsers freundlichen lieben Vetteren Herren Maximilian Henrich / Ertzbischoffens zuCöllen / des Heiligen Römischen Reichs durch Italien ErtzCantzlern und Churfür-sten / Bischoffens zu Hildeßheimb und Luttig / Administratoren zu Bergtesgard-ten / Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Ober= und Niederbayern / Westpfa-sen / Engern und Bullion, Marggraffen zu Franchimondt rc. Liebden uns dahinverglichen / daß nit allein die vor dieser zeit angelegte und noch wehrende Arresta beyderseits durchgehends auffgehebt / und hinführo keine mehr verhengt werden / son-dern auch wan einer wolgemelter Seiner Liebden Cöllnischer unterthanen an einemunserer / Gülich= oder Bergischem eingesessenem oder vice versä ansprach zu habenvermeint / derselb in actionibus personalibus forum Rei conventi, in realibusaber forum rei sitæ vermög gemeiner beschriebenen Rechten zu folgen schüldig seynsolle.