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Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
98
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zu recht erkent / daß durch Richtere voriger instantien wol geurtheilt / und übel davon appellirt, derwegen solche Urtheil zu confirmiren und zu bestättigen / wie Wil-sie hiemit confirmiren und bestättigen / und seynd die Gerichts kosten zu beyden theilen ergangen / auß bewegenden ursachen gegen einander compensirt und verglichen /gegeben under hochgemeltes meines gnädigen Herren herauff gedrücktem SecretSiegel / zu Düsseldorff den 20. Januar. anno 1566ALIA SENTENTIAin SachenWalborn contra Brachers.In appellation sachen sich erhaltend zwischen Thonissen Walborn Scholtheis-sen zu Gelstorff appellanten eins / und etwan Gerlachen Brachers / nachgelassenetErbgenahmen appellaten, anderen theils / ist allem vorbrengen nach / durch desDurchleuchtigen Hochgebohrnen Fürsten / meines Gnädigen Herren Hertzogenste.Rähte zu recht erkant / daß durch beyder voriger instants Richtere übel geurtheiltund wol davon appellirt, derwegen solche Urtheilen zu retractiren und zu erkennen /daß gedachte appellaten ermeltem appellanten ein Pferdt / damit gerührtem Gelachen Seelig Churmonds Acker vor diesen todtlichem abgang gebawet / oder infall solches nit vorhanden / ein ander gleicher æstimation und wehrt / wie gewollich / abzudreiben / auch auff gnaden zu redimiren und zu verthetigen schüldig /le Gerichtliche kosten / zu beyden theilen auffgangen / auß bewegenden ursachen gegen einander compensirent und vergleichent. Geben rc. zu Düsseldorff den erstenApril. anno 1566.RELATIOin CausaMichaelen Agris contra Johannen Schumacher.Auß den Acten der Rechtsfertigung sich erhaltendt zwischen Michaelen AgrisKlägeren an einen / und Johannen Schumacheren Beklagten anderen theils / istscheinlich / daß der Kläger angeben / waß massen der Beklagter zween Morgen Erb-lands an dem Schevelkover weg schiessend / occupire, welches Landt nit allein ihmKlägeren in seinen Hoff zu Bracht jahrlichs sechs denier Zinß außgelden ist,auch durch den Beklagten entricht worden / sondern seye neben dem wie andere Zinßund Laetgüter der art und natur / daß es nach absterben des einhabers / oder da esverkaufft wurde / wiederumb binnen sechs wochen mit dem zwölfften Pfenning vondem Kläger als Hoffs- und Lactherren / auff verluß desselben Lands / entfangenund gewonnen werden muste. Nun habe aber der Beklagter angerechte zween Zuißund Lactpflichtige Morgen Lands an sich geworben / ohne daß er Actori den 12.Pfenning bezahlt / derwegen seyn ihme solche Landerey als verwirckt heimgefallen /über das / demnach der Klager / auß alter herbrachter Gerechtigkeit / in der Kirchenaußruffen und gebieten lassen / kein Bier hoher als 8. häller die quart zu verzapffen /und aber der Beklagter ungeachtet solches beschehenen Verbotts / von fünff gebrewer jedes zehen Ahmen die quart vor neun oder zehn heller verzapfft / und also istübertrat-