verhindert / soll er euch / id est, die Ambtleuthe und Befelchhaber an statt Unser,als der hoher Obrigkeit / derwegen ersuchen und ihr ihme zu gebührlicher executionverhelffen. Ex quo principio etiam descendit, quod Edictum de anno 1619.1. Sept. prohibeat, ne sententiae immissionis exequantur von den Hoffsgerich-teren und MannCammeren / actus enim immissionis est species executionis,quae, ut antedictum, pertinet ad officiales Ducis, quibus in dict. §. Da auchersic. Dan so jemand rc. serio injungitur den jenigen Hoffsmännen und Lactenkeine Execution zu thun / welche von der zweyter des Hoffs= oder Laetenherren Sen-catz außländig / und nit von grad zu grad an jhre Fürstl: Gnaden / wie sich ver-s der Reichsordnung gebührt / appelliren wurden.Plura von Hoffs= und Lactengüteren / item Churmoedigen und Zinßgüteren / 270eque horum praediorum jure & conditione videre licet in Ordinat. cap. VonErbtheilungen 93. §. So auch, in verbis: Zinß / Churmudt / & cap. Von derabzucht 95. §. So viel nun. ibi. Erbzinß / Churmode / item in Ordinationebilitica harum patriarum, tit. Von verthetigung der Churmoeden / nec nonpud Rosenth. de Feudis. cap. 2. concl. 64. & cap. 6. conclus. 66. num. 2. item7. concl. 33. num. 22. Frideric. à Sande in Consuetud. Feud. Gelr. & Zutan. tract. praelim. cap. 1. n. 6. 7. 8. & 30. Lambert. Goris advers. jur. tract.part. 1. cap. 13. num. 10. Meischner. decis. Cameral. tom. 1. decis. 20. Ubisegrum votum von Churmiedigen Güteren. Besold. in Thesaur. pract. & Wehpract. obs. verb. Churmede / quibus ulterioris cognitionis ergo subiungoquentes Relationes & SententiasLATIOREin CausaPeteren Bardenhewer von Loen sambt seinen Consorten,ContraReinhardten von Horrich.Peters Klag ist gewesen, daß wiewol seine Vorseessen vor und er nach über die 271oder 70. jahr in friedlichem gebrauch gewest etlicher Ländereyen / ohne alle be-schwerungen / so wurde doch nunmehr von den Klägeren Horrich ein ChurmoedtZinß von ihme auß solchem Landt gefordert / und dieweil er die friedlichen lanzeit von seinen Vorsessen befunden und selbst gehabt, verhofft er auch dabey ge-handhabt zu werden.Hierwieder Horrich vorgewendt / daß die Churmodt und Zinß / so er jetzo for-in einer Leibzuchterscher handen gewesen / die das Hauß Pesch über 60. jahrzuchters weiß eingehabt / und obschon dieselbige in auffbührung der Zinß undurmoedt nachlässig gewesen / verhofft er nit / daß ihme solches an seiner gerech-gkeit nachtheilig seyn solle / und zu bewehrung seiner habender gerechtigkeit an ob-melten Churmoedt und Zinsen / hat er ein alte Roll vorbracht / darauß er den ge-gnugsamb erwiesen / wie auch die Scheffen zu Pyr / dergleichen das Haubt-cht Gülich Horrichen die Churmoedt und Zinsen darauff zuerkent / und dieweidie Beklagten kein freyheit vorbracht / und Horrichs gerechtigkeit durch die vorhie Rollen gnugsamb erwiesen / so haben die Rähte die vorige Urtheilen bestetwie folgt.In appellation sachen zwischen Peteren Bardenhewer von Loen sambt seinenferenten appellanten eins / und Rheinhardten von Horrich appellaten ande-theils; ist nach allem fürbringen durch des Durchleuchtigen Hochgebohrenensten / meines gnädigen Herren Hertzogen zu Gülich / Cleve und Berg rc. Räthezu recht
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