übertrettung befunden / derwegen hat der Kläger zu erkennen gebetten / daß ihme diezween Morgen Lands sambt aller bessereyen / wie dieselbe befunden / heimbgefallen /und der Beklagter ihme dieselbige einzuraumen / auch darzu von wegen wider dasverbott verzapfften Biers die brucht (welche Kläger salva moderatione auff 100.Thaler taxirt) neben erlegung alles kösten und schadens zu verrichten und bezahlenFhaldig ſey.Nun ist der Beklagter nit in abred / daß er solche zween Morgen besitze undeinhabe / auch drey heller jährlichs / weiß nit auß waß ursachen / dem Klägerzahle und verrichte / daß er aber einig Laetguht von Klägeren empfang / und da-hero einigen Zinß oder pfennings Geldt zu geben schüldig seyn solle / das seye er mitnichten geständig / so habe er sich auch mit dem Bier bräwen und verzapffen anderevit / dan vermög der Policey Ordnung und der Herren Ambtleuthen befelch verhal-in / derwegen er neben erstattung kost und schadens von des Klagers angestellter fortung sich zu erledigen gebettenDieweil nun der Kläger / zu bewehrung seiner intention, etliche underschiedene 274halte Rollen und Register Gerichtlich übergeben / darauß zu vernehmen / daß viel-gemelte zween streitige Morgen Lands / gleich anderen mehr darin specificirten Län-creyen / so von verscheidenen Persohnen besessen / Laetgüter seyn / und mit dem zwölffPfenning jederzeit von Klägeren und seinen vorsessen haben müssen empfangen wer-so wil dem Beklagten wenig vortrachlich seyn / daß er angezeigt / als solten dielen und Registeren veralte / verlegene privatschrifften und Cartabellen seyn / wel-hen im Rechten kein beständiger glaub zuzustellen / cum instrumentis domesticistionibus & annotationibus privatis non ex Archivo publico, sed de privatâmo in actoris privatum commodum productis plenè, nisi contra producen-credatur. I. instrumenta. I. rationes. cum l. seq. Cod. de probation. nam istudgulariter quidem verum est, fallit tamen quando aliis fulciuntur adminicu-quae tunc plenissimae etiam probationis loco habentur d. l. instrumenta. atbris registra non sunt nuda, sed vestiuntur & confirmantur immemorialisporis possessione, ut colligitur ex depositione omnium testium ab ipso protorum super 1. 2. 3. 4. interrogat. fol. 17. & multis seqq. & ex altero remis-Scabinorum in Bracht super 4. & 5. art. Actoris, nemlich / daß vor menschenzedencken alsolche Laetgerechtigkeit in Agriß Hoff gewesen / auch alle die jenige / soetgüter von gemelten Hoff einhaben / solche / da sie verkaufft / mit dem zwölfftenenning gesinnen / und sich deßfalls mit Agris vertragen müssen. Es gestehen auchBeklagten 1. 2. und 3. Zeug auff das 11. interrog. fol. 25. 30. 35. daß allezeitlen und Register vorhanden gewesen / in welchen alle Laeten mit nahmen und zu-men / und waß sie jahrs vor Zinß geben / auffgezeichnet / dieweil dan die zweenKorgen, so Beklagter possidirt, auch mit in denselben Rollen begriffen, sambt ih-an außgeldenden Zinß / so folgt nohtwendig / daß Beklagter / als einhaber dersel-1 / Agriß Hoffgeding und Lactenbanck auch mit underworffen sey / dieweil der meh-theil der Lacten / in denselben Registeren befunden / sich demselben gehorsamlichverwerffen / dahero dan auch den Rollen und Registeren vollkommener glaub zu-stellen / nam juris est, quando in aliquâ privatâ Scriptura multae reperiunturparticulae sive clausulae, quarum aliquae sunt verae, quod tunc praesumptio sitScriptura licet privata, quod in aliis omnibus clausulis etiam sit vera, utcontrariorum eadem sit ratio. Ita tenet Jas. in l. admonendi num. 124. in 5nitat principali. ff. de jurejur.Es bekendt auch der Beklagter selbst auff den 3. des Klägers positional Arti-daß er actori jährlichs drey heller verricht / weiß aber nicht auß was ursachen /N 2deweil
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