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Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
64
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Nachdem Weyland Wilhelm Hartman / als er mit Catharinen seiner Haußfrawen in vollen Ehestuel gesessen / etliche Erbschafft / mit deren gutem wissen undgefolgnüß vor sich und seine Erben erkaufft / und in krafft dessen / auff sich und seineErben gueten und erben lassen / demnach aber gesagten Wilhelms Haußfraw sehlisohne daß sie einige eheliche leibs gebuhrt mit demselben erweckt / tods verblichen /gends auch mehrgedachter Wilhelm sehlig in Gott verstorben ist / so wird zweiffel-heit erregt / ob / weil benentes Wilhelms nechste Verwandten oberzehlte Güter alleinerben / haben und theilen / und des Weibs Freund gänzlich außschliessen / oder aberdieselbe daran erben / sich part und theil haben lassen sollen.Wiewol nun erachtet werden möchte / die Güter die vorberürter Wilhelm in weh-render Ehe gegolden / die wehren / als geworben und gewonnene Güter / nach kundbahren gebrauch dieser orts / weil die Eheleut keine leibs erben zwischen ihnen beydergeziehlt / Freundtheilig / destomehr weil wol dargethon werden möchte / daß Wirheim Sehlig die Güter ausser deß Weibs nahrung und mittelen gegolden habe / unddemnach were es der vernunfft und billigkeit / die man in allenwege respectiren sollel. placuit. Cod. de judiciis. daß man zum wenigsten die Güter zwischen des Manniund des Weibssehligen Freunden theilen solle.Dannoch weil hingegen offenbahr ist / daß so wol de jure l. in rebus C. de juridot. als consuetudine der Mann aller Güter in die Ehe gehörig / sonderlich der Gereiden / ein ungezweiffelter Herr und Meister ist / also daß er damitten seines 8lens caeteris paribus fahren und walten mag / so hat er / sonderlich aber mit beliebungseiner Frawen / nit allein die baarschafft an erbguet wenden / sondern auch solchenteren diß geding anhefften und aufflegen können / daß sie nach seinem todt seinen Freunden allein zufallen und sie darinnen succediren solten / quemadmodum enim suaerei quisque moderator & arbiter est, l. in re mandati. C. mandati. also hat manauch suae rei justam legem vorschreiben können; Weil dan dieser contractus emptionis & venditionis ex conventione eine sichere maß gewonnen / so muß es derselben nach mit dem guth gehalten werden.Nichts hindert / daß man sagen möcht / auff die weiß wurde dieser contract derverbottener gifft inter virum & uxorem ähnlich seyn / nachdem der Mann der letztlebend gewesen / und also ohne dem die gereide Güter geerbet / und so dan auchContract mit dem todt bevestiget ist.Weil dan donatio matrimonio facta per mortem confirmirt wird / So ist jaausser allem zweiffel / daß solches in gegenwertigem fall desto mehr platz habe / undthut mans also dar vor halten / daß man der verstorbener Frawen Freund mit gutefug abweisen und außschliessen könne. Aliorum rectius sentientium judicio pomnia salvoConrad von der Heggen. DoctAmplia secundo, ut utrique conjugum commune fiat praedium, quod con-stante matrimonio comparatum est ex nummis, qui ex venditione rei ab utroque vel alterutro in matrimonium illatae processerunt. Argentrae. ad Consuetud.Britann. art. 412. gloß. 2. num. 1. & articul. 418. gloß. 1. num. 13. quem sequi-tur Joannes Sande Decis. Cur. Frisic. lib. 1. tit. 5. definit. 3. §. quid si maritusvers. contra alii. Stockm. decis. 60. num. 3. & ita apud nos anno 1586. in cau- judiciali Hochkirchen contra Sibolt judicatum fuisse docet ratio decidendihic subnexa.Dieweil bey den Actis gnugsamb dargethan / daß das streitig Hauß in stehenderEhe zwischen Jacoben und Marien Eheleuten gewonnen und geworben / und datdabeh