Druckschrift 
Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
63
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lehns dieses Königlichen Stuelß und Statt Aathen / am 20. Martii anno 1609darüber gefellt und außgesprochen / confirmirt und bestättigt worden / dieselbigeUrtheil auch in rem judicatam ergangen und verbleiben.Zum vierten gesetzt / doch der warheit zu wider ungestanden / daß die Fraw einesanderen sich erklärt hätte / nemlich der Mann soll ihren Nahmen mit in die ScheffenBrieff setzen lassen / zu dem end / daß die acquirirte Güter nach ihrer beyder todtFreundtheilig möchten seyn. Wer wolt dan glauben / daß er solches soll haben begeh-ren zu thun / sonderlich weil die Fraw eines hohen alters / der Mann aber noch jungund starck gewesen / und zweiffels ohne die hoffnung gehabt / er würde länger lebenan die Fraw / gleich auch erfolgt istHätte dan Uxor nit verwilligt / gleich sie gethan / daß Maritus die erbung auffsich und die seine allein soll stellen / so würd er sonder zweiffel sein Geldt (dessen erallein mächtig gewesen) behalten und gedacht haben / nach deines Weibs todt bleibtir das Geldt allein / und felt dar ab an des Weibs Verwandten nichts.Quinto, fecerit etiam ad propositum potentissima illa conjectura, ut aliquisnon videatur alienam successionem propriis suis consanguineis anteponere.derwegen den buchstablichen inhalt der Scheffenbrieff / die mentem acqui-entis gnugsam erklären zu inhaeriren und prædicta bona acquisita mariti hære-bus (in quos dominium eorum bonorum existit translatum) gantz und zulahl zu adjuciren seyn. Aliorum melius sentientium judicio semper salvo.Oestomehr weil in sich warhafftig / daß bemelter Catharinen erster Mann dieErbgüter / deren oben meldung geschicht / titulo emptionis für sich und sie Catha-men sein Haußfraw / an sich bracht gehabt / dahero durch absterben des ersten Mannshalbscheid berürter in erster Ehe acquirirter Güteren auff sie Catharinam, alsletzlebendige / eigenthumblich gefallen / an der übrigen halbscheidt derselben in er-Ehe erkauffter Güteren hat sie Catharina die Leibzucht gehabt.Als nun diese Catharina mit dem ersten Mann auch keine kinder gehabt / underselbige erster Mann mit todt abgangen / so ist durch dieselben todt der halbe theilders stante matrimonio acquirirter Erbschafft auff deß Manns negste verwand-remanente usufructu apud praedictam Catharinam) gefallenOesselben ersten Manns negste Verwandten / auff welche die proprietät der ei-halbscheidt von berürten acquirirten Güteren devolvirt gewesen / haben dieselbi-proprietät gedachter Catharinen und ihrem zweyten Mann zu erkäuffen angebot- dieselbige Catharina darauff sich erklärt / sie begehrte die Güter / so sie ein-hl mit ihrem ersten Mann gegolden und bezahlt hätte / nit noch einmahl zu gelden /sonder weil die eine halbscheidt von solchen Güteren ihr proprietarie, die andere aberufructuarie zuständig wehr / und weiter dabey vermeldet / wuste obgemelter Wil-heim Hartman ihr zweyter Mann räht zu geld / und begehrte die Güter für sich undseine zu kauffen / das mögte er thun.Daß auff solche erklärung gesagter Catharinen zweyter Mann seines VorseeßenVerwandten ihr theil an den Güteren abgekaufft / daß die quittung ihme und seinenhien Erben allein beschehen.go wurd von rechtswegen sich gepüren / diese Erbgütere / deren dominiumff ihnen Hartman und seine rechte Erben allein ist transferirt; denselben auch al-ein einzuräumen und zu lassen.Wolter von der Arck.OswaldusConradus Fabricius.Nachdem