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Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
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62
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viro & uxori, sive ab utroque simul quaesita sint, sive ab alterutro eorum, Gri-vell. decis. 61. n. 6. 7. 8. & decis. 114. num. 41. Joann. Sand. decis. cur. Frisuslib. 2. tit. 15. def. 6. Lamb. Goris advers. jur. tract. 1. cap. 5. n. 2. adeo ut licetunus conjugum solus inhæredatus sit, adhuc tamen pro dimidio ad utrumquespectent. Stockm. decis. 49. num. 1.An vero idem obtineat, quando maritus non solum pro se, sed etiam haredibus suis acquisivit & inhaereditatus est sciente & consentiente uxore,de sequentia Responsa juris super consuetudine AquisgranensiAls Weyland Catharina Josten oder in der Eulen genant / nach tödtlichem ab-gang ihres ersten Manns mit auch Weyland Hermannen Hartman hiebevor zuzweyter Ehe geschritten hat / sie keine Leibserben im leben gehabt / mit bemeltem ihrem zweyten Mann stante matrimonio auch keine erweckt / sondern ist von dem letztten Mann Wilhelmen / sonder einige Leibserben nachzulassen / in Gott verstorbenDaß aber bemeltem Wilhelmen ihren zweyten Mann stehender ihrer Ehe etlichErbschafften feil gebotten sey worden / dessen hat sie nit allein / sondern auch gutwissenschafft gehabt / daß der zweyte Mann solche Erbschafft an sich geworben / daßauch derselbige die ihme daruͤber beschehene guetung auff sich und seine rechte Erbastellen hab lassen.Haec scientia quam uxor habuit, nemblich daß ihr Mann unbewegliche Erb-schafft an sich geworben / est inter alia etiam conjicienda ex cohabitatione viri &uxoris.Cum alias scientia praesumatur in consanguineo, domestico vel commen-sali & conversante cum aliquo, multo magis in uxore, quae una caro cum viro, ac ſocia humanæ ac divinæ domus diciturDieselbige scientia (nemlich / daß ihr Mann bey der guetung ihrer der Frawenmit keinem wort gedacht / sondern die Güter auff sich und seine rechte hæredes allenerben und stellen lassen) convincitur etiam ex eo, daß die fraw bey ihrem lebengar keine contradiction dagegen gethan / ja sie hat nit allein tacite darin confertirt / daß nemblich die acquirirte Erbschafft ihres Manns und seiner Erben alleinseyn und bleiben soll / sondern sie hat dessen sich auch eiklehrt / daß sie damit zuden seye / daß von solchen acquirirten güteren zu ihrer der Frawen seithen nichts sollfallen oder succediren.Solches wird auch zum anderen damit befestigt und confirmirt, daß der acquirirter erbschafft dominium auff niemanden anders dan auff bemelten WilhelmenHartman und seine rechte Erben allein transferirt ist worden. Ergo verbleibts auchvon rechtswegen dabey. cum id quod nostrum est, sine facto nostro ad aliumtransferri non possit. Erfolgt also hierauß / daß die adversarii an dem daß sie dihände an berührte durch Wilhelmen Hartman acquirirte Güter geschlagen / gewalund unrecht gethan haben / und wegen solcher gewalt von rechts wegen anzusehenseyn.Zum dritten / daß gedachter Catharinen begehren nit sey gewesen / daß von de-ro / durch ihren zweyten Mann / stante matrimonio, alquirirter Erbschafft zu ihrer seithen immer ichtwas kommen solte / solches hat sie dardurch gnugsamb erklehrt / daßsie etliche jahr nach der zeit / daß ihrem Mann über jetz streitige Güter berürte erbungbeschehen / demselben ihrem Manne ein halb Hauß mit seinem zubehör in Grevenbergstehend / so ihr allein zuständig und angehörig gewesen / vor Lehnherren und Lassenerblich gegeben und auffgetragen hat.Und obwol die Gegentheil solche donation auffs höchste impugnirt, so ist dochlehnsdieselbe durch ein Endurtheil als gesagter Lehnherr und Lassen des Kayserlichen Hoff