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Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
25
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Textus Ordinationis Anno 1556. 1557 & 1562 editae.So aber keine Brieff und Siegel auffgericht (118) und der Erb= Additioner & Declaratio-nes de Anno 1564pfachtsherr durch unbezahlung die Güter wiederumb an sich nehmen(118) loco verbi auffgewolte / soll er dieselbe richtlich umbschlagen lassen / rc.richt posita sunt verbate.Und dieweil die eingeführte Habe für den bedingten Zinß dem der jenste schriftliche Ehe-kund vorhandenHerrn verbunden ist / soll dem Pfächter nicht zugelassen seyn dieselbeßzuführen / ehe und zuvor der ersessen Zinß von ihme oder seinen Er(119) Im fall aber daPfachter in seinen letztengäntzlich bezahlt und außgericht ist. (119.Nachtjahre seinen pfachtenZum fünfften / wan der Herr ein Hauß zur hewr außgethan / und mit bezahlen / sondern dieFrüchten in andre weg.folgends sich zutragen würde / daß er entweder selbst darin wohu entfrembden untersteoder nottürfftiglich bawen müste / ist der Pfächter in berührten gen würde / soll deshalbPfachtherr durchFellen unverhindert der Gedinge und Vorwarden / so dem zugegen die Ehefrau der Schelbrensein mögten (120) zu entweichen / und das Hauß dem Herrn wie= seinen Pfacht bekommenmégratrumb zuzustellen schüldig.(120) loco verborumunverbindert der GedinWa aber außerhalb obberührter Felle dem Pfächter (121) verhinde-ge und Vorwarden s.ng geschähe / daß er das bestanden Gut / wie abgeredt / nicht ge- dem zugegen seyn mögten / polita sunt verbazuchen mögte / rc.es waren dan andere Ge-dinge und Vorwardendagegen vorhanden(121) von wegen desVan Spolio und Entwehrung / und dero RestitutionPfachtsherrn.in gemein.(122)(122)CAP. CVIII.Ein allem nach befehlen wir Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cieve und Berg rc. obgenant / allen unseren Amptleuten / Vögten, Richteren, Schultheissen, Scheffen, Geschwornen,haupt= und Undergerichteren / auch allen und jeden unseren geistlichen121) Alles aber wasweltlichen Underthanen / angehörigen und Verwandten / weldieser inner Rechtsord-ands oder Wesens die seynd / sampt allen denen / welche bemeld-unser Haupt= und Undergerichteren zu gebrauchen haben / hie-oder verordnet / soll nachgemeinen Rechten / Privt-ernstlich / und wollen daß ihr alle / und ein jeder insonderheitden mi Landsgebrandvorgesetzter Ordnung und Reformation allenthalben gemäßhinfurter gehalten werdlet / der würcklich nachkommet / und gelebet / und dawider nicht114) loco verborumgegeben zu Düsseldorfbey vermeydung der pœn der Käyserlicher Majestät Consirun zwantzigsten tag dein inverleibt / und sonsten unser höchster Ungnad. (123) Gege-Yongts Novemb. anncaufgebühundert vier mizu Düsseldorff am zwantzigsten Tage des Monats Novemb.blüffzig / polita sunt se-anno fünffzehnhundert vier und füͤnfftzig. (124)Anna: Gegeben zuDüsseldorff am drey undzwanßigsten Tage derMonats Julii Annefünfzehnhundert vier unOrdnung des gerichtlichen Proceß / in den Lehensachen fürStatthalter und Mannen von Lehen.(135) loco verborumwas Patalla seyn / und widie zugelassen / posita fun-verba: Von den Fatalien(125) Was Fatalia seyn / und wie die zugelassenund wie dieselbe zugelas-(126)(126)CAP. XXXIII.Oder Richter (127) davon (128) appellirt ist / zeit und zyl(127) loco verborum, derdem appellanten bestimpt / in welcher er sein appellation verRichter posita sunt ver-folgen soll / so muß der appellant solchem nachkommen / sonst ha Statthalter ui Man-nen von Lehn.wird sein appellation desert und erloschen.(128) an uns.We