Druckschrift 
Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
26
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Textus Ordination. Anno 1556. 1557 & 1562 editæAdditiones & declaratio.Wa aber der Richter keine zeit nennet / so geben die Recht einennes de Aano 1564.jeden appellanten ein gantz Jahr zu / welches genant wird das erfFatal, darinn er sein appellation vollführen und enden soll / als wsolches unterlassen / daß dardurch die gethane appellation für todt /gefallen / und erloschen gehalten werden sollDa nun im ersten Jahr in vollenführung der appellant gesaumt / sowird dem appellanten auß redlicher anzeyg der verhinderung vonrechtswegen das zweyte Jahr / so das ander Faral genant / zustimpter vollführung zugegeben / und nach verscheinung solches zweyten Jahrs wird die appellation / wa sie nit vollendet / desert / glen und erloschen gehalten / es könte dan der appellant auß chafftenUrsachen dagegen restitution oder verfrischung erhalten. (129.(129) S. Wa aber & se5. Da nun 2c. per totumIn Ordinatione Anno 1562. impressa duo Edicta habentur,sunt correcti & emendati, ut videre licet in Or- unum pag. 156. & seq. de Anno 1556. 24. April. tradens for-dinatione hoc cap. 31mam wie von End= und Beyurtheilen an das nechste Obergericht af(130) Anno 1564. visura Pellirt werden soll. (130)fuit edictum de AnnoAlterum pag. 159. de Anno 1561. 5. Julii, belangend das ver1556. 24. April, omittere, ed quod effectus & der Römischer Käys. Majest. Anno 1546. allergnädigst verlecontenta ejusdem partimOrdinationi Anno 1564 Privilegium, daß von keinem Bey= oder Endurtheil / da die Hatrevisae cap. von fatalicisach nicht über die vierzehnhundert Gülden Rheinisch werth / ansaddita, partim in subse-quens edictum de Anno1561. 5. Julii uantlae, lerliche Cammergericht appellirt werden solle.Ordnung und Befelch / wes sich die Gerichtschreiber in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg / auch der GraffschafRavensberg / in bedienung ihrer Ampter zu halten /sampt allerhand Formulen / so bey dem gerichtlichenProceß und sunst zu haben und zu wissenvon nöhten.(131) loco verborum,Arnach soll der Kläger selbst oder aber durch seinen Vollmäch-und dieselbe / so sie übertigen seine ansprach vor dem Gericht auffthun / und dieselbzwantzig Thaler wertlſich erſtreckte / ſchrifftlichso sie über zwantzig Thaler werth sich erstreckte / schrifftlichinbringen / welches positafunt verba. Und da dbringen / welches (131) der Gerichtschreiber (132) in dem Gerichtschrifftlich übergeben / sobuch vermelden / und den Tag / wannehe sie inbracht / dabey /(132) solchesgleichfals auff das original libell schreiben / auch alle andere schriff(111) auch nach beschehener fleißiger collacioni, liche einkommene producta mit dem dato verzeichnen / und an sichrung von Wort zu Wort sitzenden Gerichts offentlich verlesen rc.mit diesem unserm Vial-mus gleich lautendNota post formulaneiner citation / wie diEin andere Form einesGerichtskösten zu lexi-Vidimus.ren / addirte sunt Anne1564 sequentes formulae.Form eines CuratoriiCh 2c. Inseratur totus tenor, dieweil wir dan nach eygentli-wie Vormünder zu gebenund zu bestettigen.cher besichtigung / obinserirten Brieff an Schrifften / Per-Form wie den minderlährigen curatores ad li.tem zu verordnen.cancellirt / und ohn allen mangel und gebrechen (133) befundenForm eines Gewaltszur L.atin genant astorium, erkant / haben wir vorgemeldten N. dieß Transsumpt und glaubliwie die Vormünder inSachen ihrer Pflegkinder Urkund mit unserm anhangenden Siegel gegeben und mitgetheilt. Gjemand anders vollmacht schehen im Jahr 2c.Hæczu geben.