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Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
24
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Textus Ordinationis Anno 1556. 1557 & 1562 editae.Ob auch der Käuffer umb gerichtliche ansprach sein erkaufft Ge-Additiones & Declarationes de Anno 1564und wehrschafft berührend / mit demselben Kläger oder Widert(108) wie imgleichten der ein Anlaß zu richtlichen Entscheid und Außtrag hinder dem Verkäufverkäuffer dem geldewehrschafft zu könn nicht ser angenohmen: so ist der Verkäuffer durch solch eygen vornehmenschuldig / so fern der des Käuffers / seines vorstands und verpflichtung der wehrschaftKäuſſer des Klägers anhalben ledig. (108)ſprach durch die Exce-ption einer rechtmässigenverſährung hette mögenVan Beschudden / zu Latin Jus retrahendi genant.hindertreiben / und gleichwol dieselbe vor zu weitden unterlassen.(109)(109)Achdem im vorgehendem Articul erklert / welcher gestalt dieCAP. XCVIII.Erbschafften ligende und unbewegliche Güter / ErbzinsRenth / oder Gültmögen verkaufft werden / und wie die wchschafft geschehen soll: und dann in Göttlichen / dergleichen in beydegeistlichen und weltlichen Rechten zu erhaltung der Stamgüter!gründt und zugelassen / daß der nechst Blutsverwandter einen jederkauff ins gemein durch seine Verwandten beschehen / binnenund Tag beschüdden mag: so ordnen wir / daß hinfürter solche besadung durch die inwendige und gegenwärtige binnen sechs Monaten /jeder Monat für vier Wochen gerechnet / durch die außländige ab-und minderjährigen binnen Jahr und Tag nach zeit des beschehenen(110) zu der Beschüddeselbst eygen und keineandern behuff / welches verkauffs / und länger nit / soll beschehen mögen / (110) alles doch insie / da die Sach bey denGericht verdächtig bei der bescheidenheit rc.funden / mittel Eyds zubehalten.Van Verkauffen auff widerlöß.(111)(111)INd nachdem sich offtermals begibt / daß die Güter auff widerCAP. C.löß verkaufft / und kein Revental davon gegeben / wa dann deSwegen zweyffel vorfallen würde / ob der Widerkauff dem Be-(112) auff des Richter-käuffer und seinen Erben vergunt oder nit / soll der Erbkäuffer die ctberforderen(113) oder mit seinenleiblichen Eyd nach Form kauff verschreibung (112) vor zu bringen schuldig seyn. (113.der Rechten sich purgVan Bürgschafft.(114)(114) CAP. CV.Nd darumb wan der principal Hauptsacher inwendiggesessen / und an seiner Person und Güteren recht zu bekommenist / auch der Gläubiger sich an seinen Güteren der Schuld(I₆c) es soll aber deWürg solchen Anbau holen kan / soll er den principal Schuldner erstlich mit recht vornehvor der Kriegs befest-gung vor zu wenden men / und an seinen Güteren sich erholen / ehe er den Bürgen mit Rechschuldig seyn / und dasdie Schuld als vor sein besprechen möge. (115)eigen zu entrichten a.ſich genohmen / dieſesVan Pfachtung.Außzugs sich nit behelfsen mogen(116)(116)ES soll auch kein Erbpfächter seine gerechtigkeit ohn verwCAP. CVI.gung seines Herrn jemand anders verkauffen oder verla(117) auff verlierungſeines Pfachtguts undS (117) wie auch hinwiderumb der Herr rc.aller dessereyen