Druckschrift 
Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
23
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Textus Ordination. Anno 1556. 1557 & 1562 editae.und weiters keinen zugang zu den elterlichen (99) Güteren haben sol=Additiones & declaratio-nes de Anno 1564len / und dann auch redlich und billig ist / daß niemand in hylichs vor- (69) Erd-warden vervortheilt und betrogen werde / so sollen solche hylichs Ver-(190) loco verborumschreibungen (so fern sie doch mit wissen und willen der Tochter und und vorgehender erinne-vorgehender erinnerung / was ihnen sonsten von wegen ihres gebüren= rung wes ihnen sonst vonwegen ihres gebürendetden Kindtheils zukommen solte (100) auffgericht) festiglich und un= Rintheils zukommensolte / posita sunt sequen-verbrüchlich gehalten und vollenzogen werden.tia: mit unterschreibung.oder da sie nit schreibetkonten / auff Ditt andeVan der Leibzucht.rer von ihrentwegen.(101)(101)CAP. XCV.102) Da aber der LeibJe Elteren / so an ihrer Kinder angefallen Güteren / wan züchter oder Leidzüchte.das Ehebeth gebrochen wird / die Leibzucht haben / mögen dinn in andere Ehe sichbestatten würde / solledieselbe ohne vorgehende caution und versicherung der Bür= oder sie ein Inventariumaller liegender Güter / undgen oder Güter ihr lebenlang gebrauchen und verwalten. (102)die Original, Siegel undbrieff darauff sprechendIm fall aber kein Leibserben in absteigender Linien vorhanden:ihren Kinderen / oderso einem frembden die Leibzucht vermacht wäre /: ist solchen Leib= die unmündig / deren zu-toren und cuiatoren zuzu-züchteren nit zugelassen den besitz der Güter / darin die Leibzucht ihnenstellen schuldig seyn / undgebürt / würcklich inzunehmen / ehe und zuvor sie gnugsame versiche= doch sich (da sie wollen)der Original-brieff undrung gethan haben / die Güter in gutem nottürfftigem Baw zu halSiegelen transumptenauch nicht zu verärgeren / sondern deren / wie einem fleissigen vorbehalten mögen / die-ſelb Leibzüchters weiſaußvatter zustehet / zu gebrauchen / also daß sie nach endung der haven zu gebrauchen / al-les den verlierung seineseibzucht in solcher werthe / wie sie vorhin gewesen / den rechten Er= oder ihrer Leibzückes nü-Zung, und sollen die Elke-oder Eygenthumbs herren wiederumb mögen zugestellt werden.ren ihre Kinder nach ge-Derowegen dann auch jetzt gemeldte Leibzüchter über alle und jede ge=legenheit der Güter ehr-und ungereide Güter / darin sie die Leibzucht haben (103) ein sich unterhalten / und zugeburlicher zeit ihres al-ters beſtatten und außhemässiges Invenkarium auffzurichten schüldig seyn.ſte arē / da ſie aber ſolchennicht nachkommen warden / sollen unsere AmptVan willkührlichen Verträgen und Anlassungen / dieleut von unſertwegen dieElteren dazu ermahnenzu Latin und doch mit unterscheid arbitrium, com-und gebürlich inſehenpromissum, und auch arbitramentum ge-(167) dergleichen übeBrieff und Siegel.nant werden.104(104)CAP. XCVIA nun solcher Anlaß allein auff ein pœn gestellt / alßdannsollen die Partheyen dem Außspruch nachkommen / und so (105) Es wäre dann indie nit haltende Parthey solche peen bezahlen und entrichten dem compromisi auftrucklich versehen / daß dieso ist darmit der Anlaß auffgehoben. (105)pen bezahlt / und gleich-wol der compromissarienspruch gelebt / und nachgesetzt werden sollVan Kauffen und verkauffen und derselben(106)Gewehrſchafft.CAP. XCVII.(10:) loco verborumdas verkauffen thut / der(106)ist / posica sunt verba: datſelbig erblich verkauffetEr ein Gut hat / und (107) das verkauffen thut / der ist schütwil / soll die erbung / einJ dig ein solche wehrschafft zu thun / damit der Küuffer solch erbung verzig und aufjung davon nirgerd angekaufft Gut vor das sein haben und brauchen mög / in aller= ders als vor dem Gerichtssen wie ihme solches verkaufft ist / auch mit eygenschafft / nutz und darunder es gelegen / unddingpflichtig / geschehenh desselben.mögen / ist all-Ot