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Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
22
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Textus Ordination. Anno 1556. 1557 & 1562 editae.Additiones & declaratio-nes de Anno 1564Beschluß van Succession / daß der nechst gesipt Freund(87)CAP. LXXXVIII.nechster Erb sey.(88) loco verborum, überdie obdestimpte Fell / posita sunt verba: in allen(87)und jeden obbestimpterFellen der Erbfolgungund SuccessionBer die obbestimpte Fell (88) und oben angezeygte Personen(89) zulässigerbt jeder nechst gesipt Freund einer oder mehr des Abgestor-(20) verba doch dergestaltund sunt omissa.benen Habe und Gut / wa kein (89) Geschäfft vorhanden ist(21) außtrücklichen(92) verba in allwegohn unterscheid männlichs oder weiblichs stammen / es rühre die Ssunt omissa.(9.) verba wie auch allobangezeygte Felle der Zahl von einem Band her / oder von zweyen / doch der gestalt und (9)Erbfolgung und Sorees- mit dem (91) unterscheid / daß nach altem herkommen und gebrauchsion gleicher gestalt ver-standen uit gehalten wer= unserer Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter in allwege (92.fallen und erben sollen hinder sich an die nechste Erben / daher sie keinden sollen / sunt deletamen (93) wie auch alle obangezeygte Felle der erbfolgung und duc(94)CAP. XCIII(25) loco verborum in Cession gleicher gestalt verstanden und gehalten werden sollen.Erbtheilung ihrer positasunt verba van ihren(⁵⁶) und ſoll der erbfalVan Erbtheilungen.von zeit / als die geiſtlichebegebene Perſonen ihrprofeß annehmen / und(94)ſich der Welt abgethanwir gleichfals mit ande-ren weltlichen GeistlicherAs auch den geistlichen und begebenen Personen in Erbtvon zeit / daß sie OrdinemSubdiaconatus angenehlung ihrer (95) elterlichen Güter zukompt / das sollen sie-men / gefallen seyn.lein die zeit ihres lebens niessen / nutzen und gebrauchen / undaber einigen MonchenSCloster Jungfrawen /der anderen begebenen doch keines wegs verärgeren und entäusseren / zu nachtheil der Bints-Personen ein Sept= oderBeyfall anerfallen wur= verwandten. (96Wan auch die Erbtheilung zwischen den Kinderen (97) einmal mitde soll derselb bey des ver-ſtorbenen nechſt Geſiptengutem vorbedachtem Gemüt eingeräumt / oder aber dieselbige durchweltlichen stands verbleiden / jedoch der begebenenden ordentlichen Richter auffgericht / bewilligt und angenohmen /Perſonen auß der abnü-len sie darnach nit auffgelöset: sonder unverbrüchlich gehalten wotzung solches Bey= oderSeitfals zimliche und bilige erstatung geschehen. Den / so fern doch einer über die Halbscheid (97!) seines gebürendeTheils oder weiter nit vervortheilt und betrogen wäre / dann in denDa aber einige begebne Person nach beschehner proceß ihren Orden Fall ist recht und billig / daß ihme mit ergäntzung des jenigen erim Closter verlassen wurde / soll der oder dieselb / kürtzt ist / verholffen werde.wie oberklert / zu ihren elterlichen oder anerfallenErbgüteren mit zugelasVan Hylichs Verschreibung.sen werden / wie ungleichen vermög beyder unſeFürstenthumben Gülich(98)und Berg privilegien keine Erbgüter den Geist-lichen sollen noch mögenWd wiewol die vorwarden und Gedinge den hylichs verschrei-erblich gegeben werden.(97) Freunden oder nachbungen einverleibt / daß die Tochter mit einem bestimsten Verwandten.Pfenning oder sicherer Erbschafft außbestadt / und dardurch(27!) in zeit der beschehevan dem Erbfall der elterlichen Güter außgeschlossen seyn sollen / nachder Theilung(98)Ordnung der gemeinen beschriebenen Rechte krafftloß und unbeständiCAP. XCIV.seyn: jedoch dieweil von alters her in unseren Fürstenthumben Cund Berg / sonderlich aber under denen von der Ritterschafft,die Stämme unterhalten werden mögen / dermassen löblich herbrachdaß die Tochter mit ihrem empfangenen Heyraths Gut begnügig