Textus Ordination. Anno 1556. 1557 & 1562 editaeihn Geschäfft seines letzten willens verläst / daß dieselbe Kinder ihnen Additiones & declaratio-nei de Anno 1564.zugleich erben / dieweil aber in unseren Fürstenthumben Gülich und (80) verba majusculischaracteribus posita tumBerg über aller Menschen gedencken diese alt herkommende gewonheit omnia, & eorum locoposita sequentia: Und elgebrauch / als privilegium der Lande besitzlich / wie folgt / her-terliche von auffsteigenwacht / so soll es auch noch zur zeit bey dero verbleiben. Nemlich wa der hören herfließendeErbguter unerwogen / u.zwa Personen sich zusamen vermählet / ligende und fahrende Güter welcher Ehe die fallen /inander zubracht / oder in stehender Ehe erobert / gewonnen und ge= neben den in erster Ehetwonnen und gewordenvorben / auch Kinder gezielt / und ihrer ein mit todt vor dem andern Hunden oder unbewegliin auch zuerfallenerabgangen / die letztlebende Person aber zu der andern Ehe gegriffenGütern / nichts außge-und in solcher Ehe gleichfals Kinder gezielt / so dann in Heyraths=scheiden / allein haben / indie Kinder auß der zweyriessen oder sonst / wie es mit solcher Erbfolgung auff den Fall ge-ter Ehe geboren alle inhalten werden soll / nicht versehen / sollen die erste Kinder allsolche in solcher zweyter Ehe zu-gebrachte / gewonnen inster Ehe zugebrachte (80) ererbte / gewonnen und geworbengeworden / auch zuerfalzu: Güter / gleichfals alslem zu sich nehmen undzuerfallen ligende Güter nichts außgescheiden allein ha-haben / aber die Felle / s.tist der collateral odern/ und die Kinder auß der zweyter Ehe geboren / alle in sel-epklenien herkommensollen den Kinderen / inzweyter Ehe zugebrachte gewonnen und geworben / auchwelcher Eye dieselbe fal-erfallen Güter gleichfals allein zu sich nehmen und haben: ich / verbleiben und81) Wäre es auch sach.er die bewegliche und fahrende Habe und Güter bleiben bey der zwey-daß jemand nach gebredenem Beth im Witweoder auch dritter / oder der letzter Ehe Kindern / derwegen sie stand siehe / und denselbenich die Schulden zu bezahlen verpflicht seyn. (81)tätiger sept= oder bepfalleuerfallen würde / mag esſolchen Beyfall ſeines ge-fallens in die zweyte EhebringenSo sich auch zutrüge,Wie Vatter oder Mutter und andere Elteren ihre Kin-daß in der erſter Ehe erb-schaft gewolten darüberder erben / so sie sich in andere oder zweyteauch die erbung und tra-dition erfolgt / aber in derEhe begeben.zweyter / dritter oder letzler Ehe allererſt die bezah-lung ganz oder zum theil(82)geſchehe / ſollen ſolche gegottene Erbgüter denVerkindern bleiben / undO ein Mutter oder Anfraw ihre Kinder oder Enckelen mit an-der zweyter / dritter odederen ihres Kinds oder Enckelen Geschwesterten oder derselben letzter Ehe Kinderen vonwegen des KauffspfenKind erbet / und sich in die andre oder zweyte Ehe bestattet / es gings (nach advenantihres Kinds oder Enckels Todt / oder darnach / so bleibt ihr derselbig in der zweyter.ein didritter / oder letzter Ehezeit ihres lebens die Leibszucht und abnutzung aller ligender bezahlt) biß zu der ablößahrender Güter / so ihrem Kind oder Enckten von vätterlicher verhypotheſirt 2c. u.textu Ordinat. Annoen anererbt und zukommen / so sie aber darnach mit tod abgehen wür= 1565 editæ hoc cap. u.ne ad finfällt solch Gut wieder an ihres Kinds oder Encklen / daß sie in-(82)obgedacht geerbt hat / Geschwesterten von zweyen seyten / und CAP. LXXXII.elben Kinder / und nicht an ihre Kinder / die sie in der andern undgeboren und gezielt hat / es wäre dann daß des Kinds o-telen / welches sie also geerbt hat / Geschwesterten von beyden(83) in den Erbgüterenderselben Kinder alle mit tod abgangen wären / dan auff4) verba nicht alleinFall / so bleibt der Mutter oder Anfraw (83) nit allein (84) die sunt deleja & omissi85) verba solcher Güteucht und abnutzung solcher Güter (85) die gantze zeit ihres le-sunt deleta & omissa.sonder (86) auch dero eygenthumb / darmit zu schaffen und zu (16) loco verbi sonderposita sunt sequentia abel-das ihr geliebt.in den gewonnen und geworbnen GuterenBeschluſC iij
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