Textus Ordinationis Anno 1556. 1557 & 1562 editae.Additiones & declaratio.Wie / durch wen / und auß was Ursachen die Restitution /nes de Anno 1564.ergäntzung oder verfrischung geschehen möge.(72)A auch einer auß bewehrter und billiger / jedoch nicht nottüͤrff-CAP. LXVIII.tiger ursach (als da einer in frembde Land zur Schulen odeGUniversität gezogen) außländig wäre / derselbig / wa erzeit seines abwesens nicht vertretten / und gleichwol gegen ihnen gew(73) loco verbi appellatheilt / soll auch nach beschehener appellation (73) verfrischt / undtion positum restinochmals zu Recht gehört werden.Van Testamenten.(74CAP. LXIX.S mag jederman in unseren Fürstenthumben Gülich und Bektgesessen (75) dem es nicht nach Ordnung und Satzung gemeiner(75) oder darinn begutet.Rechten verbotten / sein Geschäfft des Testaments und letzt-willens machen vor Notario oder aber Pastorn und vier Zeugen / oderauch in Pestilentz- und anderen förglichen Kranckheiten vor dem P.storn und zweyen oder dreyen Zeugen darzu sonderlich erfordert undgebetten / allein in beweglichen fahrenden Hab und Gütern / und nit(74) in obbestimpten useren Fürstenthumben erblichen ligenden und unbeweglichen (76) außerhalb der gewonnen ungeworbnen Gütern / under welche erbliche Güter auch verstanden ungelegenbegriffen werden alle Güter 2c.Van Bestraffung der Söhne und Töchter die sichohn ihrer Eltern Willen und Wissenverheyrahten.(77)CAP. LXXIII.Je beschriebene Recht setzen und ordnen / so ein Sehn odeTochter / die in vorsehung und gewaltsam ihrer leiblichenStern Vatter und Mutter seyn / ohn derselben Willen und wisJahren /sen sich bestatten / nemlich der Sohn vor und ehe er zu dreyssigund die Tochter vor und ehe sie zu fünff und zwanng Jahren kommenist / so seyen ihnen dieselbe ihre elteren Vatter und Mutter in ihrem(75) loco verborunwelches zu unser als der ben nit schüldig einig Heyrathgut zu geben / sie wöllen es dannObrigkeit erkentnuß sie thun / biß so lang dieselbe ihre elteren sterben / alßdann sollen sie mit alhen soll / posita sunt sepientia, und deßfals ver- deren Kinderen alles das erben / was sie von rechtswegen erben mögenalles doch nach gestalt und befinden ihrer verhandlung und übertremög unſer derwegPoliceiaufgangenerOrdnung gestrafft wer= tung / welches zu unser als der Obrigkeit erkentnuß stehen soll.Wie mancherley Kinder erben sollen.(79)Jewol die gemeine beschriebene Recht ordnen und wollen /CAP. LXXIV.ein Vatter bey mehr dann einer Haußfrawen in ehelichem Ehestand zweyerley oder mehr Kinder erworben hette / und
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