Textus Ordination. Anno 1556. 1557. & 1562. editae.Additiones & declaratio-Es soll ein jeder Vormünder (53) von allen Gütern den unmün-nes de Anno 1564digen Kinderen zuständig / sie seyen liegend oder fahrend / Schuld(51) alßbald im anfanzBrieffe / Register und Schuldbücher / ein glaubwürdig Inventariumder administrationin beyseyn zweyer Scheffen durch den Gerichtschreiber machen las-sen / etc.Und sollen die Vormünder zu der administration und verwal-tung nit gelassen werden / sie haben dann zuvor gnugsame und rech-mässige versicherung dem Gericht gethan / das jenig / so ihnen nach(4) doch sollen die Vor-münder / so die Elteren folgender Eyd aufflägt / zu vollenbringen. (54)ihren Kinderen verordnet / dem alten braudVan Beweisung ins gemein.nach mit solchem Eyd mitbeladen werden(55)CAP. XLIX.ES werden auch etliche beweisungen genant halb gezeugnuß / alsso allein ein einiger Zeug / oder sonst andere anzeygen und vermuhtung da seyn/ und doch zu der Sachen nit gantz oder völliglich gnug thun / dieselbe halbe beweisungen werden zu zeiten nachgenschafft der Sachen erstattet durch den Eyd / den der Richter denselben theil / so die halbe Beweisung vorbringt / zu gnugsamer erf-lung solcher gezeugnuß mit Recht und Urtheil aufferlagt / so viel nach(56) und Personen.gelegenheit jeder Sachen (56) recht seyn wird rc.Wie die Zeugen für befestigung des Kriegrechtenszu ewiger gedächtnuß geführt wer-den mögen.(37)CAP. LII.A aber dieselbe kundschafft (58) in einem Jahr darnach nich-(58) loco verborum, hicselbe kundschafft / positagebraucht (59) und der / so solche zeugnuß geführt hette / Kl.verba die Sachger seyn würde / so ist die alßdann krafftloß(59) loco verbi gebrauchtpoſitum angefangen.Van Exceptionen und Außzügen / so die klage nicht abstellen /und erstlich wider den Gerichtszwang zu Latin genantExceptio incompetentis Judicis & declinatoria fori.(60)CAP. LV.Um vierten / wiewol einer seiner Person halber einen ordentlichenRichter helte / doch wan derselbig etlicher Güter halb / so er inund besitzt / beklagt würde / muß man ihnen vor dem Gerich(§1) nach art und naturdarunder die Güter gelegen (61) mit recht vornehmen.derselbigenZum achten / wan die Vormünder umb gebürliche rechnung /administration und verwaltung mit Recht vorgenohmen / undunder verscheiden Gerichteren gesessen seyn / mögen sie vor einem Richter / deme sie sonst (62) nicht unterworffen / mit recht vorgeno(62) loco verbi sonst po-situm samentileVanwerden.
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