Druckschrift 
Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
17
Einzelbild herunterladen
 

gefor

Textus Ordination. Anno 1556. 1557. & 1562. editae.Ad Jirlones & declarationes de Anno 156.Wie man den Armen richten und dienen soll.(46)CAP. XLI.En armen unvermöglichen Partheyen soll in billigen Sacherunverzüglich / summarisch und außträglich Recht zu verhü-tung aller unkösten und umbtreibens widerfahren / und wa siearmuts halber keine Redner haben / oder die Gerichtskösten nicht be-zahlen könten / sonder den Eyd der armut behalten / und schwerenwolten / daß sie Vorsprecher / Gerichtsschreiber / und andere Ge-richtspersonen nit belohnen / noch den gerichtlichen Proceß und daraußfolgenden unkösten ertragen mögten / auch ihre Hab und Güter mitgefährlicher weiß übergeben hetten / und so sie nach erhaltenem Rechtund gewin zu besserem vermögen kämen / daß sie getrewlich und unge-jährlich einem jeden der gebür nach außrichtung thun wolten auch ihrerarmut ein glaublich Urkund in Schrifften von dem (47) Pastor oder (47) AmptmannGericht des Orts / da sie seßhafftig / bringen würden / sollen sie alßam und nit ehe zu dem Eyd der armut / inmassen oberzehlt / gelassen /ad mit Vorsprecher und Membaren / auch auffschreibung der hand-gund Acten / versehen werden / rc.Wie unzeitliche oder übermässige forderung abge-stellt werden soll.(48)CAP. XLV.O aber jemand umb ein grossere Anzahl / summa oder an(4) nachtheiliglich.ders (49) klagte / dann ihme der Antworter schüldig rc.Wie es mit den Unmündigen und denen / die in ge-walt ihrer Vormünder stehen / auch den sinnlosen soll gehalten werden.(50)CAP. XLVI.Läten aber kein Vormünder im Testament gegeben / noch Ge-sigten vorhanden / oder hetten rechtmässige entschuldigung sie der vormünderschafft nicht vor seyn mögten / oder die an-(1) und solches der Omen nit schüldig (51) oder aber so sie zu solcher verwaltung nichtgleit anzeigtengeschickt erfunden würden / alsdann sollen die Richterjeden Orts geschickte / ehrbare und fronime Personen / so denderen am nützlichsten und trewlichsten vor seyn mögen / darzu ver-gleichen soll auch in verordnung der Vormünder diese beschei-gehalten werden / daß eingesessene Bürger oder weltliche Per-so ehrbar / geschickt / begütet / und habselig seyn (52) darzu (e2) anderen vorgezugen anri / und mögen nach gelegenheit der unmündigen Kinder Güterder mehr darzu verordnet werden.