Textus Ordination. Anno 1556. 1557. & 1562. editae.Additiones & declaratioVan Eröffnung der Urtheil.nes de Anno 1564(37)DO Richter und Scheffen der Endurtheil entschlossen / sollenCAP. XXXIIsie beyde Partheyen durch den Gerichtsbotten beruffen und ver-heischen lassen / auff einen benanten Tag zu erscheinen / und zuhören / dieselbige Urtheil außzusprechen / wa alßdann ein Partheyüber solche gerichtliche beruffung und ladung ungehorsamlich (38) auß-(15) ohn daß er einigrechtmässige Ursach odernoht vor eröffnung des bleiben und nicht erscheinen würde / soll auff des gehorsamen Tbeklagen und begehren das endliche Urtheil nicht desto weniger inUrtheils vorwendte.Schrifften verfast / und ansitzendem Gericht und gewohnlicher Gerichtstat öffentlich außgesprochen werden / rc.Wie van End= und Beyurtheil sollappellirt werden(39)CAP. XXXIV.A sich (40) nach gesprochenem Endurtheil ein Parthey(40) an unseren Under-und Hauptgerichteren.schwert erfindet / die mag alsbald im Fußstapffen oder beygendem Gericht in gegenwärtigkeit des Richters und Se(41) so sie vor Notarisund Gezeugen / wie jenfen / an ihr nechst ordentlich Obergericht vermög des Reichsordnunggemeld / außerhalb Ge-mündlich appelliren und Abscheidsbrieff begehren / oder aber schrifftrichts und in abwesen deGegentheils oder seineSollmächtigen gesche= lich / doch inwendig zehn Tagen nach außgesprochenem UrtheilStunden zu Stunden Zu rechnen / entweder vor Richter und Schef(42) Van den Facult. fen / so man die bekommen mag / oder vor glaubwürdigen Notariæen / und wie diesel= und Gezeugen / wie sich gebürt / und Zeugnußbrieff begehren / welchbezugelaſſenappellation (41) folgends dem Richter und Scheffen / dergleichCAP. XXXVII. auch dem Gegentheil binnen Monatszeit insinuirt und verkündigt werden soll.(44) an uns oder unsereHauptgerichterWas Fatalia seyn / und wie die zu-(45) quaria contextulogelassen. (42)quantur, sunt omissa, &corum loco adhia le(43)quentia: Soilen die appe-lanten innerhalb dreyeO der Richter davon (44) appellirt ist / zeit und zyl dem apMonaten nach dem aufgesprochenen Urtheil ihrpellanten bestimpt / in welcher er sein appellation verappellation bey dem uesoll / so muß der appellant solchem nachkommen / son-sten Obergericht anhänglg machen / und das in-sein appellation desert und verloschen.strument oder schein deWa aber der Richter kein zeit nennet (45) so geben die Rechten einengethaner appellationsampt schriftlicher ver-zeichnuß der ursache odergravamina, worumb sie Jeden appellanten zu ein gantz Jahr / das genant wird das erstemit dem ergangenen ur= darinn er sein appellation vollführen und enden / als wa solchestheil wider recht / redenund billigkeit beschwert lassen / daß dardurch die gethane appellation für todt / gefallen /zu seyn vermeynen / dulverloschen gehalten werden soll.bel einbringen / damit daDa nun im ersten Jahr in vollenfuͤhrung der appellation gesautein bey dem Obergerichtso wird ihme von rechtswegen und auß redlicher anzeyg der ve-oder so die appellation aluns oder unsere Rähte geschehen / bey unser Can- rung das ander Jahr / so das Andere fatal genant / zu solcher vol-tzelep verbleiben / und daan der dem appellaten auff führung gegeben / und nach verscheinung des andern Jahrs wirdappellation / so sie nicht vollendet / desert gefallen und verloschendes appellanten kosten zuhalten / es könte dann der appellant auß chafften Ursachen restitutiogeschickt werden möge.wie dann auch dem appeWielanten 2c. vide ulterius erhalten,Ordinat. Anno 1565 edi-tam dicto cap. 37
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