Textus Ordinationis Anno 1556. 1557 & 1562 editae.Additiones & declaratio-würde / mag der Beklagter des Klägers ungehorsam beschüldigendes de Anno 1564soll auff sein begehr van dem für gebotten oder ladung mit erstat-(10) notwendigetung auffgangener (30) Gerichtskösten (31) ledig erkant werden. 2c.Würde aber der Beklagter auff einen jeden termin der vorhei-(11) und Zehrungenchung oder ladung gehorsamlich erscheinen / und der Kläger sein an-sprach oder Klag nit einbringen wolte / damit er den Beklagten dar-durch unrühig machen und umbtreiben / oder der Sachen auffschulad verlängerung suchen mögte / soll alßdann dem Beklagten zuge-seyn van dem Gericht zu begehren / dem Kläger ein sichere zeitanzusetzen und zu bestimmen / seine Klag ein zu bringen / bey solcherIm fall aber jemantgedröwter poen / wa solches innerhalb derselbigen zeit nit geschähe /hme dem Kläger gegen den Beklagten in angestellter Forderung ein ge Forderung zu habenich anmassen / und doch3 stillschweigen auffzulagen / wan nun solches durch das Gericht dieselbige nit gerichtlichvorbringen würde / magschehen / und der Kläger gleichwol nach gethaner verkündigung ge-Beklagter alßdann derAlichen Befelchs mit inlegung seiner ansprach oder Klag säumig dem Richter nimb citationleiben würde / soll ihme auff seinen ungehorsam und die gedröwte poen und lading anhalten / seine Action und forderungewig stillschweigen mit Urtheil und Recht auffgelegt werden / und gerichtlich einzubringenoder aber (hine dem Näneben schüldig seyn dem Beklagten alle erlittene Gerichtskösten zu ger ein ewig stillschweigerlen. (32)auffzulegenVan gerichtlicher Einbringung oder Uber-gebung der klage.(33)CAP. XIX.A aber der Beklagter ungehorsamlich außbliebe / soll gegenWihnen / wie obberührt / und recht ist / in contumaciam oderIm Fall auch derungehorsam fortgefahren und gehandelt werden (34) so erErklagter auff erheblichauff beſtimptem Rechtstag erſcheinen / und doch auff die Klag nit übergebene Articul ihrorten / noch den Krieg Rechtens / oder gerichtliche inlassung be- rechtmänige Ursachen zuantworten sich würeverweigeren / daß alß dassondern sich etliche außzüge / die ihme gegen die RichterDiche durch denAnwalt / oder die Klag gebüren mögten / gebrauchen wolte / Fichter für bekant ange-nohmen werden mögen.soll ihme vermög der Rechten auch zugelassen seynVan Beweisung durch lebendigeKunden.(35)CAP. XXV.A der Kläger oder auch der Beklagter auff ihre Klag oderException Beweisung mit lebendigen Kunden thun wolten,15) Es soll aber hinfürsollen sie von dem Richter und Scheffen begehren / die Zeugen / ter Kläger und Beklaght / vor zu heischen / und den Widertheil dabey zu verwissigen sei / je einer den andernwie an etlichen Orterengemeldte Zeugen zu sehn / und zu hören / vor zu stellen / anzuneh- mißbreuchig geschehen)zu Zeugen mit vorstellenzu schweren / und ehe die Zeugen auff die Articul verhörtmögen / in erwegung ei-ie in beyseynder Widerparthey / oder aber auff derselbigen un= ner ohn das des andernrhebliche Articul / wieaußbleiben / nachfolgenden Eyd / so fern der mit freyem recht / zu beantwortenschündignit nachgelassen / schweren. (36)Van
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