Druckschrift 
Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
14
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Textus Ordinationis Anno 1556. 1557 & 1562 editae.sechs Wochen fallen werden / nicht abgekürtzt / dann mit darzu gerech-Additiones & declarationes de Anno 1564net werden / und wiewol vor umbgang bestimpter zeit gegen den beklagten als einen ungehorsamen nit kan mit den rechten fürgefahrenwerden / jedoch so der Beklagter willig wäre auff den termin derer(23) Da aber die Sachen ster oder zweyter vierzehn Tage / auff der klagender Parthey ansprachzu antworten / und des letzten termins nicht zu erwarten / solches (dieallein schuld und schadenbetreffen / sollen dem Be-weil es zu befürderung eines schleunigen und kurtzen gerichtlichen Pro-klagten vierzehn Tanach Verkündigung deceß dienet) soll ihme hiemit unbenohmen / sonder zugelassen seyn. (23ladung und weiter nichDamit aber (24) hinfürter alle muͤhtwillige auffhaltende Außfluchtvergunt werden.(24) loco verbi aber po. abgewendt werde / soll ein jeder Beklagter auff den bestimpten Tagso ihme zu endlicher handlung peremptoriè oder endlich verkündigheum auch(25) Nachdem sich auch oder aber / wa derselbig Tag nicht ein Gerichtstag seyn würde /zutragen kan / daß die nechst darnach folgenden Gerichtstag vor Gericht erscheinen / und daGüter / so gefordert / unselbst die anklag hören / und wa er darauff zu handlen gefast wäre /ter vielen Gerichteren ge-legen / dieweil dann dieschwerlich seyn solte an oder aber die Sach geringschätzig / oder dermassen gestalt / daßjederem Ort besondere weitern bedacht alßbald darauff geantwortet werden könte / soll derrechtsfertigung zu pftegen / soll zu vermeidung klagter durch das Gericht angehalten werden / ohne weiter auffschub;antworten / wa aber die Sach wichtig / irrig oder schwer wäre / alsgrosser Unkösten einerjedern frepstehen seine Achion und forderung in daß des beklagten notturfft erforderen würde / ein weiter bedenckensolchem Fall vor dem Onicht / da der mehrer Theil haben / soll ihme auff sein begehren eine zimliche zeit und auffschub nachder Güter gelegen / vor gestalt der Personen und gelegenheit der Sachen vergunt und ge-zunehmen / doch soll diwerden. (25.)Execution / wie gleichfals erbung und enter-bung allein durch und vondie Güter in unseren Wie auff des Beklagten ungehorsam außbleiben der Klägerdem Richter / darundeauß der erster und zweyter Erkentnuß ingesatzt / undFürstenthumben / Landenund Gebiete gelegen / be-sonsten weiter fürgefahren werden soll.schehen.(26)CAP. XVII.KA der Beklagter in Sachen liegende und unbewegliche Güterbelangend auff den angesetzten peremptorial oder endlicherGerichtstag nit erscheinen / dann außbleiben / auch kein rech-Qmässige entschüldigung seines außbleibens oder verhinderung vorwerden / und doch vor Beschluß der Sachen erscheinen würde / in meynungauff des Klägers geführten Proceß sich ein zu lassen / soll er demger alle auffgewendte (27) Gerichtskösten (28) nach billiger mäss(27) notwendigegung des Gerichts ablegen und bezahlen / und folgends gehört wel-(28) und Zehrungenden rc.Wie gehandelt werden soll / so der Klägeraußbleiben würde.(29)CAP. XVIII.Achdem der Kläger als Anfänger des gerichtlichen KriesUwege bereit und geschickt seyn / und des Rechtens warten sollderhalb dann desselbigen ungehorsam grosser dann des Bekla-ten im Rechten gehalten wird / wa dann der Beklagter auff den erstwürde /andern und dritten termin erscheinen / und der Kläger au