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Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
13
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Textus Ordination. Anno 1556. 1557 & 1562 editae.Additiones & declaratioVan gerichtlichem Proceß / und erst / wie ladung erlangt wer- der de anno 1564.den und geschehen soll/ wie auch die Güter in verbott.zuschlag oder kommer gelagt / und wiederumbentsetzt werden mögen.(16)CAP. XVI.ES soll kein ladung außgehn / sie sey dann auff ansuchen des Klä-gers / oder seines vollmächtigen Anwalds von dem Richter undScheffen (17) so über des Beklagten Person und Sach ordent= (17) verba und Scheffensunt omissiziehen Gerichtszwang haben / gerichtlich erkent. (18)18) loco verborum, fa-Und darum / so jemand mit Recht besprochen würde / soll / ehe undben gerichtlich erkent,posita sunt verba, hattzuvor dem Kläger ladung durch das Gericht erkent werde (19) auftrückliche anzeygung von ihme geschehen / was er von dem beklagten bewilligt und zugelassen.12) loco verborumbegehre / und haben wol / ob er Hauß / Hoff / Acker / Weingatdurch das Gericht erkenten rc.werde / posita sunt verbawie vor gerührt / bewilUnd nachdem in Sachen Erb und Erbzahl belangend gemeinlich beyallen Gerichten bißher in übung gewesen und gehalten / daß die streiti-ge Güter in stat der ladung in verbott / zuschlag oder kommer durch derKläger seyn gelegt worden / soll solche gewonheit an den Orten / dagebräuchlich gewesen / hinfürter auch also gehalten werden / damitder der Beklagter durch versaumnuß seines Halffmans / Pfächtersanderer so von seinentwegen auff dem streitigen Gut seeßhafft,dasselbig in ihrer verwaltung haben / in keinen nachtheil oder scha-geführt werde / soll der Gerichtsbott nach beschehenem zuschlag odererbott solches dem Beklagten persönlich / so sein person zu finden / under nit einheymisch wäre / seiner ehelicher Haußfrawen / oder verstänKinderen / oder anderem Haußgesind anzeygen / damit der Be-20) So aber einiggier der unwissenschafft halber sich nit zu entschüldigen habe. (20Entschuldigung erheblichDa aber der Beklagter / als einhaber und besitzer derselbigen= befunden / soll dieselbigdurch das Gericht aushinder dem Gerichtszwang / darunder solche Güter gelegen / nicht nehmen werdengesessen wäre / so soll der Bott dem Pfächter oder Halffmann von we-des Gerichts befehl thun / den beschehenen zuschlag unverzüglichSeklagten zu verkündigen / mit der warnung / wa er darinn säu-funden würde / daß er dann allen auffgewandten kosten tragen (21) loco verborum, dedie unsere von der Ritterleyden soll. Jedoch (21) da die unsere von der Ritterschafft durchſchafft durch unſere Richtter schriftlich pflegen ge-Richter schrifftlich pflegen gefordert zu werden / soll dem ge-fordert zu werden / seidem brauch hierdurchhierdurch nichts benohmen seyn.dieweil es an vielen Gerichteren dermassen herkommen und ge= nichts benohmen seyn /posita sunt verba: sollenaucht / daß dem beklagten sechs Wochen seyn gegeben / und zugelas= die unser von der Ritter-schafft durch unsere Rich-worden / daß er vor umbgang der selbigen auff die ansprach des Kläter schrifftlich gesordenzu antworten nit schüldig / damit dan solcher gewonheit (22) nicht werden22) da die streitige Sa-gebrochen / und hinwiederumb auch alle muhtwillige außbleiben desrühren.agten und verlängerung des gerichtlichen Proceß vermitten werde,die erste vierzehen Tag solcher sechs Wochen für den ersten,ichen die nechstfolgende vierzehn Tag für den zweyten / und dievierzehn Tag für den letzten und endlichen peremptorial oderßlichen termin gehalten / auch die Feyrtage / welche in berührtenſechsB iij