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Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
12
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Textus Ordination. Anno 1556. 1557. & 1562. editae.Additiones & declaratioEyd des Gerichtschreibersnes de Anno 1564(7)(7)Eh N. gelob und schwere zu Gott / daß ich meinem Ampt sollCAP. VI.und wil mit auffschreiben / lesen / und anderm / was mir amricht befohlen wird / getrewlich und fleissig für seyn / auch dieBrieff und andere schrifftliche uhrkund und schein / die ins Gericht gebracht werden / getrewlich bey dem Gericht bewahren / und den Partheyenoder niemand anders eröffnen / was von den Sachen in rahtschlag derRichters und Scheffen gehandelt wird. Daß ich auch die heimlichen(9) loco verborum, mei-nes Lohns / so mir durchGerichtshändel niemand offenbaren / lesen oder sehen lassen /den Richter und Schesen gesatzt wird / posita kein Copey von den einbrachten Brieffen und Schrifften den Partheyensont verba: meiner zuggeben / ohn erlaubnuß und erkentnuß des Gerichts / auch keiner Parordneter belohnungtheyen wider die andere rahten oder warnen / und kein Geschenck neh-(v) vermög der sonderl.cher außgangener Ge=men / noch mir zu nutz nehmen lassen / wie Menschen sinne dasrichtschreibers Ordnungdencken mögten, sondern mich (8) meines Lohns, so mir durchRichter und Scheffen gesatzt wird / in jederer Sachen begnügen las-(10)Eyd der procu= und darüber niemand beschweren / und alles anders thun / daß einenfleissigen getrewen Schreiber zustehet und gebürt (9) alles ohne geratoren.CAP. VIIferde und argelist.Ich N. gelob und schwe-re zu Gott / daß ich derPartheyen / deren Se(10)chen ich angenohmender annehmen werde.Auff welche Tag an jedem Ort Gericht soll gehal-trewlich und auffrichtiglich dienen:ten werden.(11)(11)CAP. IX.(12) und zum wenigsteracht tag zuvor / und solAmit den Partheyen mit fürderlichem Rechten verholffen we-ches auff einem Sontagde / so ordnen / setzen und wollen wir / daß zum wenigsten al-(13)vierzehn tage an einem jeden Undergericht Richter und SeCAP. XIII.14) loco verbi acht po. fen das Gericht besitzen / und einem jeden Recht gedeyen lassen. Undsium vierder Gerichtstag vorhin auch zeitlich gnug (12) in der Kirchen außt(1c) Jedoch soll den Pr.laten / Gerflüchen / denen ruffen werden / auff daß niemand versaumt / noch der unwissenheitvom Adel / Stätten imcommunen / under ihrem ber sich zu beklagen hab. rc.Siegel ihre vollmacht zustellen zugelassen seyn / daVan Vollmächtigen.auch der constituister anwald die empfangenvollmacht alßbald ui(13)darlegen könte / mag erde rato caviren / oder siIt stellung aber der Vollmacht soll es also gehalten werden /cherung thun / dieselb.wan der jenig / dem vollmächtigen zu verordnen nötigzum nechsten Gerichts-tag ein zu bringen.nem Ort der nicht über acht (14) meylen van dem GeruWan aber einige erbschafft jemand / so nit under dem Gericht / da die legen / sich erhält / daß er alßdann schüldig seyn soll die vollmacdem Gericht / oder vor zweyen Scheffen desselbigen zu thun / die erselbe gelegen / und dochbinnen Lands gesessen.durch seinen vollmächti- seine kösten zu sich erforderen mag. Wo er aber weiter / dann wie obgen zu verkauffen gemeynt / soll solche consti- het / gesessen / soch ihme zugelassen seyn vor dem Richter / daselbsttution vor dem Gericht / erhält / die satzung der Anwälde oder Vollmächtigen zu thun / unddarunder die Güter gelenen / oder zweyen Schef. davon glaubwürdiger schein mit des Richters desselbigen Orts Siesbefestigt / auffgericht / und gerichtlich eingelegt werden. (15)Vanfen daselbst geschehen.