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Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
11
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Textus Ordination. Anno 1556. 1557 & 1562 editae.Additiones & declaratio-nes de Anno 1564.Ordnungdes gerichtlichen Proceß.Und erstlichVan Unterscheid der Gerichteren.(1)CAP. IAs Kommerrecht aber (als wan eins frembden Person schuld oder zugefügten schadens halb angehalten wird) soll nit anders gebraucht werden / danwan der frembder / welcher schuld oder schaden hal-ber mit Recht vorgenommen / under dem Gericht nitgeerbt ist / dann deßfals mag sein Person bekümmert(2) doch nit hoher danwerden / (2) wan er aber gnugsame Bürgen oder der Kläger zu forderetfände setzen oder geben kan / daselbst zu Recht zu stehen / und demsel= gemeyntgnug zu thun / alßdan soll der kommer in sich selbst abseyn / und derimmerter des Arrests oder kommers halber frey und ledig gelassenerden.So viel aber das Nohtgericht belangt (welches / wan von unsertwe-peinlichen Sachen gehandelt wird / stat hat) soll es darmit der-(1) so viel immer möggehalten werden / daß die sach auff dem angesetzten Gerichtstagmöglich / ihr gebürlich end erlangen möge. So aber solches nit ge-(4) doch da solches inhen könte / soll das Gericht die drey nechst folgende Tag continuirt / wendig derselben zeit miteſcheben könte / nach ge-nach einander verfolgt / und mit solchem fleiß gehandelt werden / legenheit und undder Sachen / gebürtigtzum längsten inwendig denselbigen dreyen Tagen (3) darin be-und nohtwendige dilationzu gebenssen / und endlich erkant werde. (4)Eyd der Richter.(5)CAP. IV.Ch N. schwere einen Eyd zu Gott / daß ich das Gericht zu rechtenund gebürlicher zeit besitzen / auch dasselbig nach meinem besten ver-mögen fürderen und in ehren halten / meines Ampts selber war-und einem jeden / der daran zu schaffen hat / er sey geistlich oderlich / frembd oder einheymisch / seinen richtlichen Tag recht und ge-ansetzen / und daran seyn / daß der gerichtlicher Proceß schleu-gehalten und die Partheyen mit den geringsten kösten zur endschafft (6) auch von den Par-chepen oder jemand an-men mögen. Daß ich auch soll und wil das Gericht mit allem fleiß ders keiner sachen halber,so im Gericht bängthaben und beschirmen / und was mit Recht erkant / gesprochen undBaab / Geſchenck / der eisen wird / so viel sich das zu Recht gebürt / exequiren und vollen= mögen nütz durch michn (6) und sonst alles das thun und lassen / das einem ehrbaren und selbst oder andere / wiedaß Menschen sinn erItem Richter von recht und guter gewonheit wegen zustehet und dencken mögten / nehmenoder zu meinem nutz neh-men lassen.alles trewlich und ungefährlichEydB ij

Note Ordina-tionemAnne1564ctam