Additio de Anno 1564(a) ferner erklärt / vermehrt
Praefatio Ordinationis, Anno 1555. 1556. 1557. & 1562. editae.An Gottes Gnaden wir Wilhelm Hertzog zuGülich / Cleve und Berg / Graffe zu der Marchund Ravensberg / Herr zu Ravenstein x.Thun allen unseren Amptleuten / Vögten /Richteren, Schultheissen, Scheffen, Ge-Nschwornen / Bürgermeisteren / Häupt= und Undergerichternauch allen und jeden unseren geistlichen und weltlichen Under-thanen / angehörigen und Verwandten / wes Stands oder We-sens die seynd / und sonst männiglichen zu wissen / nachdem dietägliche erfahrung bezeugt / daß an den Häupt= und Undergerichtern beyder unser Fürstenthumben Gulich und Berg aller-ley mißbreuch und unrichtigkeit / deren etliche gemeinen be-schriebenen Rechten/ etliche auch der natürlichen erbar- undbilligkeit ungemeß und zuwider / ingerissen / und aber unsereRähte / Ritterschafft und Städte zu mehrmaln underthänigansuchung gethan / gute Ordnung / besserung und Reformationderwegen fürzunemmen / daß wir darumb Gott dem Allmächtigen zu lob und ehr / und gemeldten unseren FürstenthumbenLanden und Underthanen / auch angehörigen und verwandtenzu gutem und wolfahrt / und sonst zu mehrung und fürderungemeines nutz / ein kurtze Form Gerichtlichs Proceß / samerklerung etlicher felle / stellen und begreiffen lassen / welche durchgemeine Ritterschafft und Städte obgenanter unser Fürsten-thumben / nach vorgehabtem Raht / auff der Römischer K-serlicher Majestät rc. unsers allergnädigsten Herrn gnädigsteApprobation, Confirmation und bestettigung einhelliglichschlossen (a) gewilligt und ingeräumt worden / auch folgendvon Ihrer Käyserlicher Majestät / als auff Recht und allerbilligkeit / altem herkommen und löblichen gebreuchen und gewonheiten gegründet befunden / allergnädigst approbirt, confitmirt und bestettigt / mit angehencktem Käyserlichen ernstemfelch / und verordneter poen / nemlich hundert Marck löhti-Golts/ die einem jeden/ so offt er sich freventlich darwider sotzen oder thun würde / umnachlässig zu bezahlen aufferlagt / wie dieselbe Ordnung und Reformationvon Wort zu Wort hernach folgt.