35Observatio XV.Lindeman / Johan von Meuthen / und Dietherichen Bertramen von Reboderadunderschriebenen Vergleichs oder Kauffbrieffs.Am selbigen 26. Januarii ist eine Verzeichnüß auffgerichtet / was obgemel-ter Lindeman schuldig seye und auffgenommen habe ad 400. Rtler. welche schul-den in 2. Terminen lauth obgemelten Accords bezahlt werden sollen / und sind sichdabey eine Quittung de Ao. 1652. 26. Jan. daß mehrgemelter Lindeman VermögAccords, von seinem Ohmen von Meuthen baar empfangen habe 150. Rtler undden Verzigpfenning ad 23. Rthler. item eine Quittung vom 27. May 1654. daß erLindeman auß den von seinen Vettern Meuthen / vor dem Amptman zu Millenals mit Commissario deponirten Pfenningen empfangen habe 3711. Rtaler. sodan 75. und noch 2. Rthaler alles in Abschlag seiner Forderung.Nachdem aber Johan Bertram von Malßheim / so seines langen außbleibenshalber vor todt geachtet worden / auß frembden Landen und Kriegsdiensten wie-der kommen / und sein Kindgetheil wegen seiner abgelebter Mutter Gabrielen vonMeuthen seelig / auß den von seinem Altvattern / Dietrichen von Meuthen hinder-lassenen rittermässigen Lehenhoff zu Biessem prætendirt, so haben Johan von Meu-then und der von Reboderad sich am 5. Jul. 1659. mit obgemeltem von Malßheimzusamen gethan und 1. den im Jahr 1652. den 26. Januar. mit dem von Lindemanauffgerichteten Vergleich erholet und respectivè gutgeheischen / darauff auch mitdem von Malßheim sich wegen seiner angeregter Forderung verglichen / daß ihmedem von Malßheim wegen seines Kindgetheils 950. Rthaler auß des Hoffs Bies-sen Länderey einmahl vor all / loß und frey gut gemacht / und biß zu deren Abstat-tung mit Ländtlicher Pension perpensionirt werden solten. Zu deren Versiche-rung dann Johann von Meuthen und der von Reboderadt 27. Morgen Ardt-Landts auß dem Lehen Biesen zum Underpfandt gesetzt haben.Als nun obgemelter Johann von Meuthen Ao. 1660. Todts verfahren / hatReiner von Kamp uxorio nomine so dan vor seine Brüder und Schwester Posses-sionem des Lehnguts Biesen am 23. Septemb. 1660. apprehendirt, und ist darauffdessen Schwager Wilhelm Christian von Meuthen / vor sich und seine consortenam 2. Octobris selbigen Jahrs vom Statthalteren der Man Cammer zu Millen /Salvo jure Serenissimi & cujuscunque, damit betehnt.Jmgleichen hat Dietherich Bertram von Reboderadt Nahmens seinerHaußfrawen Gabrielen von Meuthen den 29. Octob. gemelten 1660. Jahrs denBesitz gemeltem Biesemer Lehens ergriffen / und den 12. folgenden Monats No-vembris supplicationem pro manutenentia übergeben tenoris: Weil 2. Ehe Kin-der obgemeltes Lehngut ohn einige Fueg Rechtens sub prætextu similis apprehen-sionis, welche doch clandestina und violenta seye / und nullum juris effectum in prae-judicium veri haeredis operiren könte / detinireten / als bittet ihnen bey der posses-sion zu manuteniren / auch die dawider vorgenohmene unrechtmässige Eintragtenund turbationen cum omni causa auffzuheben.Den 4. Martii 1661. Jahrs ist an Seythen der Beklagten Wilhelm Christianvon Meuthen / und Reineren von Kamp Anzeig und bitt pro manutenentia possesſionis einkoen / tenoris: weilen ſie priores tempore apprehenſæ & eousque conti-nuatæ possessionis seyen / als bitten manutenentiam, worauff dieselbe von obge-melten Statthalteren den 5. selbigen Monats Martii citra praejudicium juris cujuscunque, bey ergriffener possession pro sua & consortium quota manutenirt worden.Wie nun Reboderadt den 26. Martii 1661. positiones in ordinario possessorioübergeben und gebetten ihnen bey apprehendirter possession zu manuteniren / vor-gedachter Statthalter auch diese Sach am 10. Octob. ans Lehngericht dimittirt,hingegen Beklagte einige pares curiae recusirt, und daneben excipiendo eingewenddaß das possessorium dieser Sachen ad Ordinarium gehörig seye / das Lehen=Ge-richt aber am 24. Octobris und 7. Novembris 1661. decretirt, das Beklagte Ein-wendens ungehindert auff obgemelte Positiones zu antworten schuldig / habendieselbe davon an hiesiges Gülich- und Bergisches Hoffgericht appellirt und völ-lige processus erhalten.Lite & appellatione pendente und zwar Ao. 1662. den 28. Jul. hat Dietrich Ber-tram von Reboderadt und dessen Ehefraw Gabriel von Meuthen bey hiesigemRegierung Rath supplicando angeben / das sie sampt ihrem abgelebten Vatter undSchwieger=Herren Johannen von Meuthen den dritten Theil des Lehenhoffszu den Biesen / von ihrem Vetteren Johann Bertramen von Malßheim umb950. RthalerE 2
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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