De Ordinatione Feudali34demnächst seine Mutter Maria von Ahr mit Todt abgangen / folgendts auch zweygedachter Kinder mit hinderlassung ihrer Schwester Gabrielen verstorben undalso deren Theil pro quota auff ihnen gefallen / sein Vatter auch jhme als ad secunda vota geschritten / den Sterbfall von seiner Möhnen Annen von Meuthenund respective Schwesteren Annen von Meuthen in donationem propter nuptiaserblich vermacht / so wolte er daß solche respectivè anerstorbene und ihme ver-machte Güter bey zweyter Ehe Kinderen verbleiben solten / weilen er auch vor Jn-tritt der zweiter Ehe durch unterschiedliche Außplünderungen seines Hauses ingrossen Schaden / und einige Schulden gerathen / so solten vom letztlebendemdieselbe vermittels distraction solcher Güter abgelegt / die Schulden aber / so inprimo matrimonio contrahirt auß erster Ehe Kinder Erbtheil quitirt und ultimòsuperstes 600. Thaler mächtig seye.Nachdeme nun Frantz Friderich von Lindeman Fürstlicher SaltzburgischerHauptman / als Ehevogt / und Monbahr seiner Haußfrawen Annæ Catharinævon Malßheim / deroselben Elterliches Erbtheil / und daß jenig was ihro von derobeyden abgelebten Brüderen Hugonen und Johan Bertramen von Malßheimvon ihrer Mutter Gabrielen von Meuthen / auß dero Vatter und Mutteren Die-therichen von Meuthen und Maria von Ahr hinderlassenen Güteren gebührenmögte vorm Amptman zu Millen prætendirt, und darüber seinen Ohmen Johan-nen von Meuthen / so dan desselben Eythumben Dietherich Bertramen von Re-boderadt mit Recht besprochen / gemelter Johan von Meuthen aber sampt sei-nem Eithumb daselbst und bey diesertwegen hiebevor gepflogenen gütlichen conferentien sich jedesmahl dagegen auff die dißfalß von seinen lieben Elteren auff-gerichtete disposition referirt und beruffen / so haben demnach so woll zu gebühren-der observation angeregter Elterlicher disposition und mehrerer consolidation desLehns zu Biesen / als Befürderung und conservation aller Freundschafft alleTheilen sich folgender Gestalt erklärt und vergleichen; daß ermelter Lindeman daßjenige / was ihme in Nahmen seiner Haußfrawen und dero beyder Brüder seeligauß dero abgelebter Muttern / wie imgleichen dero Eltern hinderlassenen Güterncompetirt, oder hätte competiren können / und in specie seiner Haußfrawen undSchwageren seelig Antheil von dem Hoff Goltzheim samt allen Zubehör / wie danihre Antheilen von dem Hoff und Mühl zu Neuelstein sampt allen appertinentienund fort alles was von dem Lehen zu Biesen habe forderen wollen / seinem öhmendem von Meuthen und dessen Eydam dem von Reboderat / auffrichtig und erblichwolle cedirt, übertragen und eingeraumbt haben / und daß gedachter von Lindemanvor sich seiner Haußfrawen und dero Bruder seelig Antheil / auff allesterbfälle sovon seiner Haußfrawen Mütterlicher seythen oder stam erschienen seynd und künff-tig erscheinen werden / außgenommen den Fall / da ihre allerseits Nigdt Mechtildvon Wüsteradt ohne Leibs-Erben sterben würde (welchen Fall er Lindeman sichvorbehalten thäte) in behoeff seines obgemelten Oehmen von Meuthen / und Vet-teren von Reboderadt zu allen Zeiten renunciirt, verzigen und selbige hiermit den-selben zugleich eingeraumbt / auch deßfalls aller Forderungen sich gäntzlich begeben habe. Hingegen und darfür aber solten mehrgemelte von Meuthen und Rebo-deradt ihme Lindeman in der qualitet, wie obgemelt / 1800. Rthal. in verglichenenterminis erstatten und gut machen / und der von Meuthen sampt Zustand mit kei-nen schulden / so von Lindemans seythen mögten herrühren und auff die cedirteGüter gefordert werden / sondern bemelter Lindeman selbige abzuschaffen gehal-ten / von den Schulden aber so auff Biesem stehen mögten / gäntzlich befreyet seyn:Und was Reiner Weyer wegen seiner abgelebter Haußfrawen Annen von Meuthen seelig vor dero Güter angemaste Leibzucht vermeintlich zu forderen habe / unddemselben nach Rechtlicher Erkändnüß gebühren mögte / daß hierüber der Haupt-man Lindeman nicht beschwehrt werden noch damit zu thun haben / sonderen dervon Meuthen sampt Zustandt solches pro quota & nomine inner contrahirenderseythen abstatten / daneben der von Meuthen sampt Zustand des von LindemansHaußfrawen / für einen Verzigpfenning 23. Riler. an stund geben solle / undweilen der von Meuthen / und Reboderad unter sich andere Vergleichungen / so dochdem Hauptman Lindeman nicht betreffen thäten / zu thun hätte / seye von denselbenhiebey außtrücklich præcavirt, daß durch diesen Vergleich einen und andern an seinerForderung und Gegenforderungs nichts benohmen noch gegeben seyn solte / alleslaut des Anno 1652. den 26. Januar. auffgerichteten / und von Johann FriderichenLindeman /
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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