33Observatio XV.Facti Species.Jetherich von Meuthen hat einen dritten Theil des an die Mann-kammer zu Millen Lehn rührigen Guts zum Biesen genant er-erbet / und mit seiner Ehefrawen Marien von Ahr vier Kin-der / benentlich Johannen / Catharinen / Gabriel und Annenvon Meuthen gezihlt / auch stehender Ehe die übrige zwey dritteTheil dieses Lehn=Guts partim titulo permutationis, partim1per contractum emptionis an sich bracht / und mit seinem Drit-ten=Theil consolidirt.Im Jahr 1633. den 18. Julij haben ermelte Eheleuthe Dietherich von Meu-then und Maria von Ahr eine testamentarische Disposition auffgerichtet / unddarin verordnet / daß ihr Sohn Johannes ihren Sitz und Lehn / sampt allemseinem Zubehör / nichts außgescheiden / an statt seines Erbkind=Theils voraußererben / und nach ihrer beyder absterben besitzen / ihre Töchtere und derselbenErben aber ihre alliege übrige Erbgüter / den Hoff zu Goltzheim / den Hoff undMühl zu Neuelstein / vor ihre kindliche Portiones zugleich unter sich theilen / er-erben und possidiren / und ihr Sohn darzu einer jegelichen auß dem seinigen noch2000. Thaler Heinßberger Wehrungs heraußgeben solte.Dafern auch obgemelter ihr Sohn vor ihnen Todts verfahren würde / auffsolchen Fall solte ihrem Enckelen Johan von Meuthen und dessen Miterben die-ser Erbtheil verbleiben / jedoch dem letztlebenden von ihnen Eheleuthen der obge-schriebener Erbgüter Erbtheilung zwischen ihren Töchteren nach bestem Bedün-cken / befinden / und jeglicher derenselben verhalten rc. vorbehalten seyn und blei-ben / zu addiren oder dabey zu veränderen.Den Sterbfall von ihrer Schwester Annen von Meuthen herkommendt /liessen sie einer dem andern loß und frey / jederzeit damit zu thun und zu lassen / dar-über zu disponiren, denselben zu versetzen / zu verpfänden und zu verkauffen un-behindert ihrer Kinder / bey welcher Reservation dieses in acht zu nehmen ist / daßgemelte Anna von Meuthen zwaren einige Güter zu Nothberg / aber an dem Le-hengut Biesen nichts gehabt oder hinderlassen / wie appellati in Salvation=Schrifftn. 56. pag. 8. & pag. 10. It. in triplicâ n. 69. allegiren und appellantes nit wider-sprechen.Anno 1636. den 5. Febr. bekend Dietherich Meuthen / daß er umb seinen SohnJohannen von Meuthen zur zweiter Ehe mit Annen Catharinen von Rebode-rad verhelffen / zu promoviren ihnen beyden künfftigen Eheleuthen vor sich undihre Erben / welche sie beyde zusammen erwecken würden / würcklich gegeben undtransportirt habe alsolchen Sterbfall ihnen herkommend von seiner Schwesterseelig Annen von Meuthen in Krafft der zwischen ihme und seiner HaußfrawenMarien von Ahr auffgerichteter testamentarischer Disposition, in aller Vollkom-menheit Ländereyen / Weidten / Benden / Erbzinsen / Renthen / Korn und Haber /Pfächten / auch Buschgerechtigkeit / so wie sie dasselb in ihrem Leben im Gebrauchgehabt / und ihr nachlebender Haußwirth Leibzüchters Weiß gebrauche / nichtsdavon ab= noch außgescheiden damit immer zu thun und zu lassen zu nutz und Vor-theil ihrer beyder Erben / was er transportant selbst auß Macht obgedachter testa-mentarischer disposition mächtig seyn könte oder möchte; Wie gleichfals derSterbfall von seiner Tochter Annen von Meuthen ihme seinem Sohn allbereitszugefallen seye und bleibe.Eodem Anno 1636. den 19. Julii hat der Vatter Dietherich von Meuthen sei-nen Hoff und Lehenhauß zu Biessen oder Frielinghoven mit allem Zugehör / wieers im Gebrauch und Besitz hätte / seinem Sohn Johannen von Meuthen auff 6.Jahr außgethan und verpfachtet / mehreren Inhalts des Pfachtszettels.Auff Absterben des Vatters Dietherichen von Meuthen ist sein Sohn Jo-han von Meuthen bey der Man Cammer zu Millen Anno 1642. den 27. Maij mitdem Lehnhoff Biessen belehnet worden.Anno 1644. den 29. Augusti hat jetzternennter Johan von Meuthen eine letztenWillens disposition coram Notario & 4. testibus auffgericht: tenoris, daß nachdemseine Elteren ihm das Gut Biesen cum appertinentiis vermacht / und er in 1. matri-monio mit Annen von Warenberg 3. Kinder gezihlt, deren Mutter vor erst / unddemnechst
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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