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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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29
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29Observatio XIV.raunung anderer Erbschafft widerumb redimirt, eingelöst und mit den princi-pal Lehn widerumb consolidirt. Ihr unsere Beampten / auch darzu allen mög-lichen Behilff und Vorschub erweisen sollen, und aber Wir zwar mit höchstemunserm Mißfallen verspühren / daß solchen Edict und Befelchen nicht allein keinegehorsame Folg geleistet / sondern auch die Lehnen / je länger je mehr beschwehrtzertheilt / und in verschiedene Hände gebracht dahero allerhand Confusiones ver-ursacht / unser Recht und Gerechtigkeit verdunckelt / und Uns und unsere Nach-kommen das höchste Præjudiz unwiderbringlicher Schad und Nachtheil zugezo-gen / deme Wir bey Zeiten vor zu seyn und zu remediren vor eine hohe Notturfftangesehen / daß Wir darauff Euch allen und jeden unseren Lehenleuthen ins ge-mein / welche dieses im Theil oder zumahlen berühren mögte / hiermit unnd inKrafft dieses nachmahlen ernstlich eingebunden / und aufferlegt haben wollenunwendig halben Jahrs frist nach dieses Publication / bey Vermeydung unserhöchster Ungnad und Straff / auch Verlust / Verwirckung unnd ConfiscationEwer von Uns tragender Lehen daran zu sein und zuverschaffen / damit alsolcheLehen / welche mit Unserm oder Unser Vorfahren als Lehenherren GnädigstenConseas und Bewilligung anderen versetzt oder verpfändt nach Verlauff derendarzu indulgirter Zeit unfehlbar widerumb reluirt und befreyet / andere aber /welche in Eins oder mehr Stuck vertheilt / gegen Erleg- unnd Bezahlung derbilligmässiger Werth / wie obverlaut / widerumb consolidirt und beysammenbracht / und daran nicht vernachläst oder verabsaumbt werde / als lieb euch und ei-nem jeden seyn wird unsere höchste Ungnad unnd Straff / auch Verwürckungund confiscation der Lehengüter zu vernieyden: Unnd damit diß unser Edictdesto baß gehalten, exequirt und vollenzogen werden möge; Ist Unser fernerGnädigster und Ernster Befelch / Will und Meynung / daß ihr unsere Be-ampten obgemeltes zum öfftermahlen in den Kirchen unnd sonsten proclamirenlassen, auch einem jeden, so dessen zu thuen und bey Euch darumb gebührlich er-suchen mögte / sonderlich da einige Einlösung obgesetzter Abspliß zu thuen / diehülffliche Hand biethen / und fürters verschaffen sollet / damit solche Spliß im Fallsich die Partheyen dißfals in der Güte nicht vergleichen könten / durch der Sach-en verständige Gerichts-Persohnen auff einen sicheren Tax und Werth gesetztund gegen Erlegung dessen den Principal Lehenträgeren eingeraumbt: Da sichauch einige darin nachlässig, säumig oder weigerlich erzeigen würden / dieselbedurch Zuschlag und Confiscation ihrer einhabender Lehngüter vermögt / und anUns oder unsere Statthälter und Rähte / was dessen vorlauffen mögte / jedes-mahls zur Nachrichtung gelangt / unnd darauff geziemender fernerer Verord-nung erwartet werde: Versehen Wir uns also gnädigst zu geschehen. Urkundunsers hierunden auffgedruckten secret-Siegels. Geben zu Düsseldorff amzwölfften Augusti Anno Tausend Sechshundert Ein und zwantzig..OBSERVATIO XIVDe Iudice & foro in retractu rerum feudalium& allodialium simul venditarum.SUMMARIA.ACtio ad retractum an personalis sit vel rea- In realibus ac in rem scriptis actionibus locusrei sitae quoadjudicem inspicitur.11 lis?6 Rebus sub plurium diversorum judicum juris-2 Personalem esse defendunt authores allegati.dictione sitis omnium superior judex proxi-3 Probabilius est, realem esse et in rem scrip-mus est adeundus.tam7 Hareditas vel fideicommissum peti potest vel in*Idque nes in hac patria observamus.locoD 5