De Ordinatione Feudali28D hanc consolidationis feudi materiam pertinet Edictumpraecedent. Observ. insertum circa fin. in verbis: So auch je-mand einigen Spliß hätte oder ihme oder seinen Fürseessenzugeerfftheilet wäre / oder sonst an sich geworffen hät / undden verkauffen oder verlassen wolte / das alßdann der jenig /der die Sollstatt hett / oder (so der es nicht vermögt) ein an-der der auch ein Theil des Guts hät, die Vernäherung sollSthuen mögen.Huc etiam spectat petitio Statuum Juliacensium de Anno 1544. huius tenoris:Zum Fünfften begehren die Ritterschafft, wo einige Lehngüter wären, da siedie Stock von hätten und sonst andere Spliß und Theil darauß versetzt / verpfändoder verschrieben wären / daß mein Gnädiger Herrdenselben mit Gnaden gestat-ten und vergünnen will solche Spliß unnd Theil widerumb zu dem Stock / unddie Renthen zu quitten/ nemblich da die Pfenningen beweißlich und ernent wä-ren / daß mein Gnädiger Herr alsdann verordnen will lassen / womit man solcheAblöß- und Quittungen thun möge / damit auch Ihrer Fürstl. Gnaden Lehen ver-bessert und gestärckt werden.Antwort.Jewoll seine Fürstl. Gnaden sich nicht unbillig zu beschwe-ren / daß seiner Fürstl. Gnaden Lehngüter bausser seinerFürstl. Gnaden oder derselben Vorelteren Bewilligungversplissen und beschwert seynd, welches sich keines Wegsgebührt hatte, und auch woll geneigt daran zu seyn, damitdie versplissene Güter widerumb, wie gemeldt, beyeinan-der gebracht werden, so besorgt doch seine Fürstl. Gnadenwo solches dergestalt / wie in dem Articul vermeldt / von sei-ner Fürstl. Gnaden verordnet wurd, das darauß groß Unverstand, Gezänckund Wiederwertigkeit bey vielen/ auch allerley Auffsprach erwachsen könte / je-doch will sein Fürstl. Gnaden verordnen und befehlen / das hinfüro keine Lehngüter sollen versplissen noch beschwehrt werden ohne Vorwissen unnd zulassen derLehnherren / welche aber beschwehrt und versplissen seynd / binnen der Zeit undin den Fällen/ da es seine Fürstl. Gnaden mit Reden und Recht thun kan, da willsein Fürstl. Gnaden zu gelegener Zeit Maß und Ordnung fürnehmen, damit sieso viel immer möglich widerumb beyeinander gebracht unnd darin seiner Fürstl.Gnaden Ritterschafft und Lehnleuthen, so viel sein Fürstl. gnaden mit Rechtund Billigkeit thun kan/gern fürderlich und behülfflich seyn.Unde Wilhelmus Juliæ & Montium Dux Anno 1555. 21. Junii juxta Manda.tum supra Observ. 1. n. 9. §. Du sollst / praecepit den Statthalteren der GülischenManhäuser daß sie mit allem Fleiß daran seyn solten, das die Lehngüter so ver-splissen oder beschwert seyndt / so viel möglich und mit Reden geschehen kan widerbeyeinander gebracht / und gefreyet werden mögen / quibus adde sequens EdictumVOn Gottes Gnaden Wir Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein inBäyeren, zu Gülich, Cleve und Berg Hertzog, Graff zu Veldentz, Spon-heimb der Marck Ravensberg unnd Moerß Herr zu Ravenstein / thuenkund und fügen Euch unsern Ampt- und Lehnleuthen Unser FürstenthumbenGülich und Berg hiermit zu wissen / Nachdem hiebevor durch gemeine außge-lassene Edicta in diesen unseren Fürstenthumb und Landen publicirt worden / dasalle die jenige, deren einhabende Lehn im Theil oder zumahlen beschwehrt, ver-pfändt vertheilt oder versplissen / daran seyn und sich befleissen sollen / daß dieselbeinner sicherer darzu bestimpter Zeit bey Verwirckung der Lehn von allem Lastgantz und zumahl widerumb befreyet / sonderen auch die Aufzspliß und abge-theilte Stuck gegen Erlag- und Bezahlung der billigmässigen Werth oder Ein-raumung
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
Entstehung
Seite
28
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten