Observatio VI.Sondern nur also genannt seye / weilen von Alters das Ambt Boßlar die Herrlich-keit Verneborn genannt worden / wie dann auch verscheidene præjudicia beygelegt / 35in welchen die Leibzucht / in den Lehnen der Wittiben in contradictorio bey hiesigerCantzeley aberkennt worden seyen / so muß bey diesem Punct meiner Wenigkeit nachjedoch ohn alle Maßgebung / dahin schliessen / weilen an Seythen Brembdt nicht 30nach der Gebühr beybracht noch erwiesen / daß dieses genanntes Bornisch Lehn ehemalzu der Man=Cammer zu Born oder Falckenburg gehörig gewesen seye / daß außdem blossen Nahmen / da solches ein Bornisch Lehn genannt wird / beständig nichtbeschlossen werden könne / daß es mit diesem vom Statthalter der Bornischer Lehn,des Ampts Boßlar jederzeit erhabenen Lehen / wie mit andern zur Bernischer Man-Cammer gehörigen Bornischen Lehnen zu halten seye / nachdemahlen auff den Fall /da dieses propriè ein Bornisch zu solcher Man=Cammer ehmahl gehörig gewesenesLehn wäre / dasselbig auch ungezweiffelt bey solcher Man-Cammer / wie bey andernMan=Cammeren dieses Fürstenthumbs Gülich / auch bey der Man=Cammer zuBorn selbsten laut des von Brembdt Angeben in Probation-Schrifft von dem LehnErtzelbach nächst bey Kievelberg im Ampt Boßlar gelegen / erhoben seyn würde /welches / wie obangemeldt / nicht beschehen / muß nothwendig erfolgen / daß es mitdiesem Bornischen Lehn Kievelberg ein andere Bewandtnüß / als mit anderen zurMan=Cammer zu Bern gehörigen Lehnen habe / also die Observantz der Man-Cammer Falckenburg und Born uti separatum in denen zur Boßlarischen Man-Cammer gehörigen Lehnen / obsehen selbige Bornisch genennet werden / keine Regelmachen können / wil geschweigen / daß nicht einmahl von dem von Brembdt angeregt /noch erwiesen worden / daß das Ampt Boßlar mit dem Ampt Born oder diese Borni-sche Lehn ins gesampt zugleich in das Fürstenthumb Gülich gebracht worden seyen /also aller der Brembdtischer Beweiß von Falckenberg und Bernischer Man-Cam-mer dessen intention in puncto petiti usus fructus nicht der Gebühr contra obstantemregulam juris feudalis, quod Viduis in feudis non competat usus fructus, bestaͤrcket.Destomehr da kein eintziges Exempel, daß bey gemelter Bornischer Man Cammer 37also in contradictorio erkennt worden seye / beygebracht.Den 2. Grund auß seiner Fürstl. Durchleuchtigkeit Anno 1649. gegebenemRevers kan auch dahero nicht bestehen / weil nicht allein darüber der sämptlichen Land-ständen Consensum einzuhohlen beygesetzt / sondern höchstgemelter Seiner Fürstl.Durchleucht Erklärung dahin gehet / daß dieses Revers ungeachtet was Rechtenserkennt werden solle / der Ständen Gravamen auch noch nicht erörtert.Beym 3. Punct, daß dieses ein Feudum hæreditarium seyn solle / ist ein be-weiß / ohne dem noch nicht erwiesen / daß auff den Fall / da dieses auch Feudumhaereditarium wäre / die Leibzucht der Wittiben contra expressam oballegatam re-gulam gebühren ſelle.In dessen allen reifflicher Erwegung ich bey meinem den 1. Junii 1656. gege-benem unmaßgebigem bedencken / quod nempe sorores Grein in possessione hujusseudi manutenendæ ſint, ut latius ibidem, unvorgreifflich jederman compenſatisexpensis, bestehe.Sententia.Er Durchleuchtigster Fürst und Herr/ Herr Philipp Wilhelm Pfaltz-graff bey Rhein in Bäyern / zu Gülich / Cleve und Berg Hertzog / rc.Hat sich den Extrajudicial Verfolg in Sachen Annen und Christinenvon Grein Klägerinnen an einem gegen und wider Philipp Jacoben vonDBrembdt beklagten, andern Theils underthänigst referiren lassen,darauff und allem Befinden nach Ihre Fürstliche Durchleucht diesen Bescheidtertheilen, daß ermeltes von Brembdt Haußfrawen an dem Lehngut Kieselbergkeine Leibzucht gebühre / sondern ermelte Schwestern von Grein bey dessen Pofession zu manuteniren seyen, massen höchstgemelte Ihre Fürstliche Durchleuchtdieselbe dabey hiermit manuteniren / die auffgegangene Kosten auß bewegendenUrsachen gegeneinender compensirendt. Dusseldorff den 19. Febr. Anno 1659Sen-
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
Entstehung
Seite
15
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten