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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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De Ordinatione Feudali,nicht erweisen würde / zu seiner Rechtens Behauptung. 1. ex jure statuario & Cap.95. der Fürstlicher Ordnung / darin aller unbeweglicher Güter Leibzucht den letztle-19 benden zuerkennt wird. Dann 2. ex pactis dotalibus des abgestorbenen von Grein,20 darinn der Wittiben aller Güter Leibzucht dem letzt. Vnd 3. ex ejus ultima dispositione darinn ihro alle Güter mit gewissem Beding vermacht vorwendet / So kan21 doch dasselb meines Ermessens daher nicht bestehen / weilen daß 1. Ex Ordinationeweiter nicht als von den Allodial-Gütern zuͦ verstehen) und in gemeldter Ordnung22 uͤber die Lehn-Güter nichts vererdnet ist. Daß 2. contra Jus Feudale, quod om-nem Ordinationem in feudis & sic etiam usus fructus Constitutionem prohibet,23 streitet / und ohne dem der Lehn-Güter darin außtrücklich nicht gedacht wird. Daß 3aber ratione ultimae dispositionis vielweniger tam de Jure Feudali quam Statuariobestehen kan / dahero der unmaßgebiger Meynung wäre / daß weilen bißhero meh-rentheils in puncto Consuetudinis gehandelt / diese letzte des von Brembdt argu-menta aber noch nicht außgeführt / die Geschwestere Grein bey der Possession desLehns zu handhaben/ und dem von Brembdt/ was er an gemelten Gut in einem undandern zu prætendiren vermeinen mögte / Solches gehörigen Orths zu suchen undaußführen vorzubehalten wäreFerner Bedencken.Vf diesem allem / was jetzt abgelesen worden (intellige Extractum Ac-torum) ist mit mehrerem angehört und vernohmen / was massen in die-Per Srteitigkeit die Leibzucht des Lehns Kievelberg betreffend von dem vonBrembdt als Ehevogten der Wittiben Grein eingewendet worden / daßgemelter seiner Hautzfrawen selbige Leibzucht an obgemeltem Lehn-Gutgebuͤhre auß folgenden Gründen;1.Weilen 1. Dieses ein Bornisch Lehn / in welchem nach Inhalt des von denBeambten zu Millen einkommenen Berichts und übersandten Kotuli und darinn er-25 findlicher Zeugen Aussag / dann auch der Lehn Extracten und Attestati der Falcken-burger Man=Cammer die Leibzucht den Wittiben jederzeit unstreittig gestattet wor-den.2. Seine Fürstliche Durchleuchtigkeit unser Gnädigster Herr nicht allein Ver-mög Beylag Num: 19. solches bey dem Landtag Anno 1649. bewilligt / sondern auchder Ritterschafft additional Gravamen Num. 20. solches recht zu seyn erklärt.27 3. Dieses Lehn Feudum hæreditarium seye.Das erste belangendt / befindet sich zwar / daß nicht allein das Attestatum derFalckenburger Man=Cammer bezeuget / wie der Ends den Wittiben die Leibzucht so20woll alter Lehn als Allodial Güter gebühre; Sondern auch Vermög einkommenenRotuli die abgehörte Zeugen mehrentheils gezeuget / daß sie niemahlen an der Mil-30len und Bornischer Man-Cammer ein anders gesehen noch gehöret haben / inmassendann auch verscheidene Exempla, daß solches der Orts also unstreittig gehalten wor-3 den / vorgebracht werden / wabey der von Brembdt dieses füget / daß Vermög Lehn-bücher dieses Lehngut Kievelberg nicht ein Boßlarisch / sondern ein Bornisch alleinim Ampt Boßlar gelegenes Lehn seye / erfolglich obangemelte Consuetudo und Ob-servanz darin gelden müsse.Weilen aber an Seythen deren von Grein hierwider eingewendet worden / daßdie Attestation von Falckenburg so wenig / als der Millischer Beampten Bericht undder Zeugen Aussag / auch angezogene Exempla ihnen dahero nachtheilig seyen / weilengemelte Attestation von Falckenberg / der Beambten zu Millen Bericht und beyge-fügte Zeugen Aussag auch nur von denen zur Bernischer Man-Cammer gehörigenLehn-Güteren Zeugnüß gebe / und darneben kein eintziges Exempel / daß derge-33 stalt in contradictorio erkennt seye / vorbracht werde. Hingegen aber der Extractdes Boßlarischen Lehnbuchs außweise / daß dieses Lehn vom Statthalter der Bor-nischer Lehnamps Boßlar jederzeit empfangen / und in specie kein Bernisch Lehn:Sondern.