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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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De Ordinatione Feudali,16Sententia interlocutoria Camerae Imperialislata Anno 1661. 5. Julii.EN Sachen Philipps Jacoben von Brembdt Appellanten widetAnnam und Christinam von Grein geschwestrigte Appellatenst der ven beyden Theilen ad acta priora gethaner Beschluß hier-mit reteindirt und auffgehebt / darauff Doctori Johannen GeorgGülchern / daß das Lehngut Kievelberg / unangesehen es in dem Fürstl.Ampt Boßlar gelegen und an dessen Man-Cammer Lehnrührigist / dannoch so viel die Leibzucht der letztlebenden Ehegemahlsbetrifft / nach Art und Gewöhnheit der Aempter Born und Millen und dahin gehö-rigen Lehngüteren zu reguliren/ auch solche Gewonheit bey zugetragenen Fällenauff ermeltem Lehngut geübet und hergebracht werden seye / besser als bißhero ge-schehen zubeweisen / Zeit 2. Monath pro termino & prorogatione von Ampts we-gen angesetzt / mit dem Anhang / er thue solches oder nicht / daß nicht destowenigerauff des Gegentheils ferner anruffen / jeder ergehen solle / was Rechtens-Sententia definitiva Camerae ImperialisPublicata 22. Martii 1667.N Sachen Philipps Jacoben von Brembdt Appellanten Eins wiederAnnam und Christinam von Grein Geschwestere Appellaten AndernTheils ist allem Vorbringen nach zu Recht erkennt / daß durch Richterveriger lnstantz well geurtheilt / übel davon appellirt / derwegen solcheVrtheil zu confirmiren / und der Appellant das Lehngut Kiepelbergsampt erhobenen Nutzungen von Zeit Absterbens Johanns Wilhelmen von Grein denAppellaten abzutretten und zu restituiren schuldig / auch darzu zu condemniren undzu verdammen seye / als Wir hiemit confirmiren / schüldig erkennen / auch condem-niren und verdammen / die Gerichts-Kösten an diesem Cammergericht derenthalbenauffgelauffen auß bewegenden Vrsachen gegeneinander compenirendt und vergleichendt / dann ist gedachtem Appellanten zu würcklicher Execution und Vollen-ziehung dieser Vrtheil Zeit dreyer Monaten pro termino & prorogatione von Ampt-wegen angesetzt/ mit dem Anhang/ wa er solchem also nicht nachkommen würde/daß er jetzt als dann und dann als jetz in die Straff zehn Marck lötiges Golds halbdem Käyserlichen Fisco und zum andern halben Theil denen Appellaten unnachläs-sig zubezahlen hiermit erklärt seyn / auch der Real Execution halben auff deroselber.anruffen ferner ergehen solle was Recht ist..1.1......141...OB.4.2