De Ordinatione FeudaliVon Gottes Gnaden Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraff beyRhein in Bäyeren zu Gülich / Cleve und Berg Hertzog rc.Nseren Gnädigsten Gruß zuvor, Vest Lieber Getrewer 2c.Wiewoll Weiland unser freundlicher lieber Oheimb und VetterHerr Johann Wilhelm Hertzog zu Gülich, Cleve und Berg,Christmilter Gedächtnuß in abgewichenem 1606. Jahr eine Spe-icial Ordnung in Truck außgehen lassen / darnach sich die Statt-haltere der Lehn an den Manhäuseren unsers Fürstenthumb-SGülich zu richten und verhalten sollen / dahero sich weniger nichtgebührt hat) als daß dero in zutragenden Lehnsfällen gehorsambst nachgesetztwürde. So werden wir doch berichtet und gibts die Tägliche Erfahrenheitgnugsam zu erkennen / daß von euch und anderen unseren Statthalteren der Leh-nen berührter Ordnung Cap. 5. so gar nicht gelebt oder nachgesetzt / Unsere Ho-heit und Interesse verabsaumbt und verdunckelt, die Lehnen ohne unser Vorwis-sen und Bewilligung versetzt verpfändt, verkaufft, und mit der Zeit in anderefrembde Hände / denen sie nicht gebuhren verleyhen und gebracht / und Uns undUnseren Erben unnd Nachkommen also ein unwiderbringlicher Schad unndNachtheil zugezogen / deme vorzukommen / so haben wir euch hiermit Gnädigst-und Ernstlich errinneren auch wahrnen und ermahnen wollen / daß jhr von Zeitewer Bedienung, nach Außweisung obgemelter Lehn Ordnung und darin be-griffenen fünfften Capituls, so jhr umb besserer Nachrichtung willen hierbeyverwahrt Extracts-Weiß zu befinden, inner zweyer Monath Zeit nach Einliefe-rung dieses / allen umbständlichen Bericht unfehlbar einschicken / auch euch hinfüro mehrgemelter Lehn Ordnung bey Verlust ewer Diensten / und Vermeydung unser höchster Ungnad, auch anderer Exemplar Straff bequämen und ge-mäß verhalten sollet, Versehen wir uns also und seynd euch mit Gnaden gewo-gen. Geben zu Düsseldorff den 4. Febr. Anno 1632.Von Gottes Gnaden Philipp Wilhelm Pfaltzgraff beyRhein in Bäyeren, zu Gülich, Cleve und Berg Hertzog, Graff zu VeldentzSponheimb der Marck Ravensberg unnd Moerß Herr zuRavenstein 2c.Nseren Gnädigsten Gruß zuvor . . . . . Liebe Getrewe, nachdem inIder von unseren geehrten Vorfahren Christmilten Andenckens auffgerichtund publicirter Lehn Ordnung under anderen außtrucklich versehen, daßStatthalter und Lehnschreiber nicht allein fleissige Auffsicht haben / daß unsereHochheit und Gerechtigkeit der Lehnen nicht underkommen / oder etwas darinversaumbt werde / und derhalben die Anzeichens und Berichtung der Lehnen zumwenigsten alle Jahrs einmahl durchsehen / und was sie nicht wissen / bey den Lehnleuthen oder sonsten erkündigen / was vor Veränderungen sich der lehn halber zu-getragen / welche Lehnleuth verstorben / und waran die Lehn kommen / ob die auchin gebührlicher Zeit empfangen / ob sie verändert / versplissen / ubergeben / zu Erb.schafft außgethan / versetzt oder beschwehrt / und ob solches vor langen oder kurtzenJahren geschehen / und welcher gestalt / wer nunmehr dieselbige Lehngüter oderSpliß einhabe / dergleichen / ob die auch wie sich gebühret / bedienet worden / undvon dem allem eine klare Anzeichnuß in unsere Gülische Hoff-Cantzeley einschi-cken / sondern über daß auch obgemelte Statthalter und lehnschreiber von allenlehnleuthen desselbigen Manhauß Schrifftliche Verzeichnuß der Stuck / so zu ihrem Lehn gehörig / forderen / und die lehnleuth schuldig sein / dieselbige Stuck beyihrer lehnpflicht glaublich in einer benenter Zeit zuverzeichnen / darauff gemelterStatthalter unnd lehnschreiber folgends mit zweyen erfahrnsten Männen vomlehn obbestimbte Verzeichnuß/ wie sich gebührt beschehen seye/ Erkündigungthun / und da Mangel desselben befunden / anzeigen / ob fernere nothwendigeNachforschungen derwegen zu haben, und wann die Sachen klar befunden odergemacht worden in ein sonderlich Buch allen Bericht schreiben / unnd zu allentünff Jahren mit Fleiß erkündigen und auffzeichnen sollen / was vor Verände-rungen
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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