Observatio II.rungen sich mitteler Zeit in solchen Sachen zugetragen haben mögten / mehrernInhalts obgedachter Lehn-Ordnung, wan sich nun nicht befindet, daß ihr demeZeit unſerer angetrettener Regierung gemeldter lehnordnung in einem oder an-deren / sonderlich aber mit jedesmahliger Einschickung oberwehnter Verzeichnußalso nachgelebet habet. So ist unser gnädigst und ernster Befelch hiermit / daßihr uns hierüber ewere Verantwortung / wie ihr solches zu entschuldigen getraw-et/inner Zeit von vierzehn Tagen, nach Empfahung dieses nicht allein zukom-men lasset, sondern auch ins künfftig bey Vermeydung ernstlichen Einsehensund unaußbleiblicher Straff daran seyet, damit obbemelte unsere Lehn Ord-nung / in diesem und sonst übrigen allen ihres Inhalts gehorsambst nachgesetzetund die Beschaffenheit zu hiesiger unser Cantzeley gemeldter massen nach undnach berichtet werde. Versehen uns dessen also / und seynd euch mit Gnaden ge-wogen. Düsseldorff den 28. Junij 1663.Auß höchstgedachter Ihrer Fürstl. Durchl. sonderbahrenGnädigstem Befelch.Vr. Winckelhausen..OBSERVATIO IIIn successione feudi requiritur probatio primi ac-quirentis, uti docet sequens Mandatum ad locum tenentes CuriarumFeudalium directum.Von Gottes Gnaden Philipp Wilhelm Pfaltzgraff beyRhein in Bäyeren / zu Gülich Cleve und Berg Hertzog / Graff zuVeldentz / Sponheimb / der Marck Ravensberg und Moers /Herꝛ zu Ravenstein ꝛc.Nseren Gnädigsten Gruß zuvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .gemeinen beschriebenen Lehnrechten heylsamblich und woll versehen / daßdie jenige / welche sich der Succession eines Lehnguts anmassen / ihre desceg-dentz vom ersten acquirenten oder wenigst dem gemeinem stipite rechtlicher Ge-bühr nach zuerweisen schuldig / obwoll auch dasselb in unseren hiesigen Hertzog-thumben Gülich und Berg von alters also herbracht / insonderheit aber die vonunserem geehrten Vorfahr Hertzogen Wilhelm zu Gülich und Berg rc. Christ-milten Andenckens auffgerichtete / unnd obgemelter unserer HertzogthumbenGülich und Berg Reformation und Rechts-Ordnung beygedruckte Lehns-Ord-nung Cap. 3. §. 1. & 2. außtrücklich nach sich führet / daß wann jemand vor denStatthalteren der Lehn an den Manhäusern erscheinet / unnd mit einigem Gutbelehnt zu werden begehrt / sie denselben / ob er des abgestorbenen Lehnträgerenächster Lehns-Erb seye, fragen, und sich darüber erkündigen, und wa demalso / und sich befindet / daß der Ansucher der rechter Lehns-Erb ist / alßdan denAydt empfangen, und nach Natur und Herkombts des Lehns, die Belehnungvon des Lehn-Herren wegen thun sollen/ nicht weniger auch obgemelte Lehns-Ordnung Cap. 4. S. und ist / rc. mit klaren Buchstaben gebiethet / daß die Man-nen von Lehn die Sachen nach den Lehnrechten verhören unnd erörteren sollenSo kommen wir doch in gewisse Erfahrung, daß deme allem / wie sich gebührt /nicht nachgelebt / sondern ein jeder der es begehrt / und darumb ansuchet / von eini-gen unseren Statthalteren der Lehn ohne vorgehende obberührte Frag und Er-kündigung belehnet / auch in streitigen Lehns Successions=Sachen zuweilen garnicht in acht genommen wird, ob die Partheyen von dem ersten acquirentenoder gemeinem stipite des Lehn-Guts / darumb die Rechtsfertigung sich erhaltetin rechter Linien abstammen / oder nicht / und gleich wie wir dann solchen Miß-brauchA
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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