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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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Observatio I.Wilhelm Hertzog zu Gülich Cleve und Berg rc.Jeber Getrewer rc. Als wir dich zu unserem Statthalter der Lehn unserN. Lehn verordnet / und aber / weil derselben Lehn von uns auch dem vori-gem Statthalteren unseres Manhauses daselbst nicht empfangen / zu demederen viel hin und wider ohne Unser oder der Unser Vorwissen versplissen / und al-so unsere Lehngerechtigkeit deßfals verdunckelt / und verunträwet werden mog-te, damit dann deine hinfürter vorkommen, und unser Lehngerechtigkeit nitverkürtzet / nach wir darumb vernachtheiligt werden. So ist unser Meinung / undBefelch, daß du in allen Kirchen unseres Ambts deines Befelches außruffen las-sest / daß ein jeder / so einige Lehn oder Spliß zu unserem Manhauß N. gehörighat / innerhalb dreyen Monathen den nächsten bey dir als unserem Statthalterenmit allem Briefflichen Schein dasselbig Lehn oder Spliß belangend bey Verlustsolchen Lehns erscheine / und sich auffzeichnen lasse / auch schrifftlichen klaren Be-richt von allem dem jenigen /so zu solchem Lehn oder Spliß gehörig / es seye Hauß,Hoff / Artland / Busch / Benden / Weyeren / Gülden Renthen / Zinß / Pecht oderanders mitbringe / und hättest demnach durch unsern Lehnschreiber ein new Buchauffrichten / und alle die Lehnleuthe / so dergestalt bey dir erscheinen / mit nothtürff-tigem Bericht auff die hierbey verwahrte Fragstück ordentlich darin schreiben zulassen, folgends aber solch Buch in unserer Cantzeley zu Düsseldorff zu schicken,umb die Gelegenheit, ob es recht auffgezeichnet, zu besehen, auch solchen berichtmit den alten Lehnbücheren zu conferiren. Versehen wir uns also zu dir.Geben zu Cleve am 14. Aug. Anno 1560.Einem jedem Lehnman besonder nachfolgende Fragstucken vorzuhalten /und bey seiner Aydtspflicht und Verlust des Lehns zuermahnen, darauff die ey-gentliche Warheit von sich zu sagen / welche Antwort auch klärlich soll auffge-zeichnet werden.Wie sein Nahm und Zunahm seye / und wo er wohne.2. Wie sein Lehngut heische.3. Wa und in was Kirchspel es gelegen.4. Was darzu und ingehörig als Hauß/Hoff/Artland/Wiesen/Büsch/Wey-eren / Gold-Renthen / Zinß / Pecht / und dergleichen / und wie viel von einem jeden.5. Wie seine Elteren und Vorelteren geheischen.6. Wie er das Lehn ererbt hab.7. Ob er solch Lehn in seiner Gewalt und Gebrauch hab / oder aber gantz oderzum theil andern verpacht / versetzt oder beschwehrt / oder sonst in andere Händverbracht.8. Ob solches vor lang oder kurtzen Jahren geschehen/ wein und welcher gestalt.9. Ob sein Lehngut auch vertheilt oder versplissen / unnd welche die Theil oderSpliß einhaben.10. Ob der Lehnherr oder Statthalter von wegen seiner Fürstl. Gnaden obge-rührte Verpachtung oder beschwärung dergleichen die Vertheilung ober Ver-spleissung auch bewilligt / und was Scheins oder beweist davon vorhanden.11. Ob er das Lehngut auch in gebührlicher Zeit empfangen von weme und inwas Jahren.12. Was Schein oder Brieff davon vorhanden.13. Dergleichen / was Schein er von seiner Vorelteren Empfangnuß hab / undvon allen solchen Lehnbrieffen Copey dem Statthalter zu übergeben.14. Was Dienst er von seinem Lehngut zu thun schuldig15. Ob er solchen Dienst in vorgangener Vhede auch geleist.16. Ob die jenige, so die Spliß haben, die auch empfangen unnd darvon ge-bührlichen Dienst thuen.Porro sicuti in Historia Juris Civilis Iuliacensium & Montensium Num. 17.dixi, Reformationem & judiciariam Ordinationem circa annum 1963. revisam de-claratam & auctam fuisse, ita quoque eodem tempore, nonnullae declarationes &additiones Ordinatione feudali accesserunt, cum quibus Anno 1565. in publicumprodiit, iterumque annis 1574. 1582. 1606. & 1635. edita fuit.Praemissis subiungo sequentia Ordinationem feudalem concernentia mandata:VonA 2