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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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De Ordinatione FeudaliWillhelm Hertzogzu SülichClebe und Berg / Graff zu der Marck und Ravensberg /Herr zu RavensteinJeber Getrewerꝛc. Als Wir dir unnd anderen unseren9 eStatthälteren der Lehn unserer Ordnung / wie es hinfür-ter in den Lehn-Sachen an unseren Manhäuseren zu hal-ten / zustellen lassen / und aber zu Handhabung unse-rer Hochheit und Lehn-Gerechtigkeit, die Notturfft er-fordert etliche weitere Erklärung daneben zu thun. Soist unserer Meinung und Befelch / daß hinfürter keine un-sere Lehngüter verkaufft / zu Erbschafft außgethan / odersonst in frembde Händ gestellt / versplissen / versetzt oder be-Eschwärt werden / wie du es auch nit willigen oder gestattennoch unsere Lehnleute darüber stehen sollen ohn unser Vorwissen und bewilligen.Du solst auch mit Fleiß daran seyn und befürderen, daß die Lehngüter, soversplissen oder beschwehrt seynd / so viel möglich / und mit reden geschehen kan /wider beyeinander gebracht und gefreyet werden mögen.Und so hinfürter jemand ohne unser Vorwissen unnd Bewilligung einigeLehn verkauffen / in frembde Händ stellen / verspleissen / versetzen oder beschwehrenwürde / Den oder dieselbe hättest du zu warnen / solches zu unterlassen / und so esdarüber von jemand wolte vorgenommen werden / Uns die mit Nahmen undZunahmen anzuzeigen auch nothtürfftige Berichtung davon zu überschreiben.Wa aber einiger Lehnman auß redtlichen Ursachen und Notturfft begehren würde ihme zu vergünnen das Lehn, oder ein Theil desselben zu versetzen oderzu beschwehren / so hättest du sampt unserem Lehnschreiber zu fragen in wie vielJahren sie es widerumb lösen unnd freyen wollen / unnd solches sampt deinemBedencken uns zu überschreiben / auch im Fall unserer Vergünstigung Reversa-len der Gelobden in das Lehnbuch schreiben zu lassen.Wa auch einige Lehngühter uns heimgefallen oder da die letzte Lehnträgerabgestorben und von den Erben oder Einhaberen binnen Jahr und Tag umbBelehnung nicht angesucht / deßfals uns allen Bericht zu verständigen / fernerenBefelchs darin zugewarten.Wa auch jemand ein Lehn zu empfahen begehrte / und dasselbig Lehngut nitall in Gebrauch hätte / so soll man erkündigen zu welcher Zeit und welcher ge-stalt es gesplissen, oder darab kommen, welche das Lehngut oder etliche Splißhaben / unnd ob die auch willig seynd dieselbe zu empfangen / und so die Ver-änderung oder Verspleissung vor langen Jahren geschehen / und was Gebrechssonst in der Belehnung / wie vor gemeldt / sich zutruge / soll die Gelegenheit durchdich unnd unseren Lehnschreiber mit allem Bericht und deinem Bedencken inunsere Gülische Cantzeley geschickt werden / Bescheidts zu gewarten / wie gleich-fals geschehen solle / wann sich befünde / daß der letzter Lehnträger das Lehngutzusammen in Gebrauch gehabt oder sonst in kurtzen Jahren die Veränderungoder Verspleissung ohne unsere Bewilligung vorgenohmen. Versehen wir unsalso zu dir gäntzlich. Geben zu Düsseldorff den 21. Junij 1555.Eudalis hæc Anno 1555. publicata Ordinatio, recuſa fuit Annis 1556. 1557. &1562. emanavit autem interea sequens Mandatum ad omnes Vicarios CuriarumFeudalium directum.Wil-