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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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Caput I.dicetur hoc ipso Cap. num. 20. Sequitur itaquebesorgen / daß etliche Richter nach Außweisung derulterius ex ijs, quae Anno 1563. acta sunt.erster Artickelen so auff das gemeine beschriebeneRecht fundirt ihr Urtheil geben / etliche auch nachExtract etlicher Artickelen und Fällen /dem letzten Schluß und Derogation urtheilenso noch ferner zu erklären und zu berahtschlagen.daß alle Güter widerumb / daher sie kommen / fallenUff den Artic. belangendt die Succession und 12sollen / so stehet zu bedencken / ob einige Verände-Erbfolgung / rc. Wiewoll die Gülische Ritter-rung in der Ordnung dißfals vorzunehmen / alsschafft den Artic. anfahend / In allen und jeden ec.daß die erste Artic miteinander außgelassen wer-fol. 87. nachfolgende Clausul angehangen:den / so doch denselben durch den letzten Schluß de-Nemlich / wann der verstorbener / von welchesrogirt, oder wie es sonsten damit zu haltenErbfolgung der Streitt vorfallen würde / keineVisum tamen fuit titulos praecedentes nonErben in Absteigender noch Auffsteigenden Linien /omittere, & rectè quidem meo judicio, tumnoch Brüder und schwester oder derselben Kinder /quod in lineâ ascendente & collaterali dentursonderen weiteren Gradts Blutsverwandten hin-varij successionum casus, in quibus uti etiam indersich im Leben verlassen würde / sollen alsdannbonis mobilibus, & à defuncto acquisitis im-dem Verstorbenen die Gesipte von Seythen seinesmobilibus jus revolutionis non habet locum,Vatters in allen Erbgütern / so er von seinem Vat-pro quorum casuum decisione praefatos titulostern ererbt / und imgleichen die Verwandten vonin Ordinatione relinquere necessè fuit, ut scireturseyten der Mutter die Erbgüter / so er von seinerin istis casibus & bonis successionum juxta jusMutter bekommen / allein succediren und habencommune in sępedictis titulis expressum regulariSo ist doch durch die Räthe und Rechtsgelehr-debere, de quo latius infra cap. 4. n. 11. 12. & 13.ten dergleichen etliche van der Gülich= und Bergi-Tùm quia Ordinatio satis clarè & apertè in-scher Ritterschafft / so der Zeit noch vorhanden / undnuit, in casibus, ubi jus Revolutionis subintratbey der Berathschlagung mit gewesen / fur gut an-dictum jus revolutionis, non autem dispositio-gesehen / dieweil die Privilegia einhellig nachführen /nem titulorum praecedentium attendendamdaß die Erbgüter dahin fallen sollen / daher sie kom-esse, ut proinde non expediverit, hos titulosmen / und dan Vermög der Ordnung / welche nichtomittere; cum neminem fallere, aut in erroremallein durch so viele alte Landt-Rähte / Rechtsge-deducere queant, dummodo attendatur clausu-lehrte und Ritterschafft hiebevor verfast und an-la derogatoria & restrictiva: Daß in allengenommen / sonderen auch durch die Röm. Käys.und jeden obbestimpten Fälien die Gü-Mayestät bestättiget / darnach Urtheil und Rechtter fallen und erben sollen hinderſich anerkent und außgesprochen / daß derwegen gemelteOrdnung / so viel solchen Artic. belangen thut / beydie nächste Erben daher sie kommen.His non incongruo ordine subnectendumvoriger Disposition zu lassen / damit wider dieduxi Extractum sive clausulam concernentemPrivilegia nichts vorgenommen werde.EinesExtract der auffm Landtag zu Gülich-Bedencken der Rähten / Rechtsgelehr-Anno 1563. in Decemb. von den Gulich und Ber-ten und Vere: bneten der Stätten Gulich / Deu-gischen Landständen übergebener Erklärun-ten / Düsseldorff und Lennep / welcher massen diegen in der Rechts=Ordnung.Ordnung zu erklären de Anno 1563. ult. Nov.Titulo, Wie Vatter oder Mutter und ande-TITULOre Eueren ihre Kinder erben / so sich in andere oderzweyte Ehe begeben / &c §.1 post verba: So bleibtBeschluß von Succession &c.der Mutter oder Anfraw rc. ponatur in den Erb-guͤteren die Leibzucht und Abnutzung die gantze ZeitEinlich daß der nächster Gesipter / so dem Ver-ihres Lebens / aber in den gewonnen und geworbe-storbenem (von welches Erbfall der Streittnen Güteren / auch deren Eygenthumb / damit zuvorfallen würd) von Seythen des Vatters zuge-schaffen und zu thun / was ihr geliebt.than / allein succediren und erben soll in allen und11 Titulo: Beschluß von Succession &c pro illisjeden Erbgüteren / so der Verstorbener von seinemverbis Uber die obbestimbte Faͤll / ic ponatur. InVattern ohne Mittel bekommen / wie auch imglei-allen und jeden obbestimbten Fällen der Erbfol-chen die Gesipte von wegen seiner Mutter erbengung und Succession und oben angezeigten Perund Succediren sollen / alle Erb und güter / so dersonen erbt jeder Nechstgesipt Freund einer oderVerstorbener von seiner Mutter ohne Mittel er-mehr deß Abgestorbenen Haab und Gut / so keinerbt / und solle kein weitere Erforschung in demzulässig Geschefft vorhanden / ohne UnderschiedFall geschehen / waher sonst allsolche Erbgüter ur-Mannlichs oder Weiblichs Stammen / es rühresprünglich seind herkommen.die Zipzahl von einem Band her / oder von zweyenmit dem außtrücklichem Underschiedt daß nach al-Extract des Gülich unnd Bergischentem Herkommen und Gebrauch &c. omittaturLandtags Abscheidts de Anno 1563. denClausula sub finem, wie auch alle obangezeigte Fäl-20. Decemb. zu Gulich.le der Erbfolgung und Succession gleicher gestaltJ Je nun folgends Ritterschafft und Staͤtten 15verstanden und gehalten werden sollenein Exemplar der Rechtsordnung / darbeyRatio omissionis hujus clausulae est, quod illadie jüngst zu Düsseldorff bedachte Artickelen inin principio censeatur esse expressa per verba inMargine gezeichnet / zugestellt / haben erstlich dieallen und jeden obbestimbten Fällen / ic meo tamenGülische und folgends die Bergische dasselbig un-judicio haec clausula! derogatoria clarius expridersich vor die Hand genommen / und nach fleissigermitur in Ordinatione Anno 1556. editâ ut latiusA 2Ersehung