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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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Tractatus dejure Revolutionisfürderen zu helffen. So haben bemeldte Ritter-Ersehung sich nicht allein die verfaste Erklärun-schafft und Stätte auff jetzigem Landtag obgerühr-gen gefallen lassen / sondern auch noch darneben al-te Erklärungen sich widerumb vorlesen lassen / undlerhand weiter Bedencken einbracht / von welchemIhrer Fürstl. Gnaden die underthänige Antwortwas nützlich und dienlich / oder auch nichtig erachtgegeben / wie sie sich der Annehmung des Abscheidtsdurch Hochgedachtes meines Gnädigen Herrenin Decemb. keiner andern Ursach halber beschwärtRähte / und Rechtsgelehrte gelassen / auff die übrigedan dieweil der mehrer Theil / wie obgemeldt / ver-aber Bericht und Ursachen / warumb solches nichtrückt/ und sie in geringer Anzahl vorhanden gewe-vor gut / oder nöhtig angesehen / underschiedtlichsen / und wolten darumb jetzo solche Erklärungenvermeldet. Als man nun solcher Erklärungen zu-sampt den vorigen in Decemb. deß verwichenenletzt nach langem Auffenthalt einig gewesen / seind1563. Jahrs auffgerichten Abscheidt nochmahlsIhre Fürstliche Gnaden folgends unterthäniglicheinhelliglich gewilligt haben / mit unterthänigerersucht / gemeiner Landschafft und UnderthanenDancksagung / daß Ihro Fürsiliche Gnaden ge-zu Gnaden vielgedachte Rechts-Ordnung mitmeiner Landschafft zu Nutz und Wollfahrt solchenden jetzigen Erklärungen durch die Röm Käyserlgnädigen Fleiß in obbestimpter Rechts-Ordnung.Mayest. nachmahlen allergnädigst confirmirendamit dieselbe richtig gestellt und jederman billigund bestättigen zu lassen / welches J. F. G bewill rc.und gebührlich Recht widerfahren möge / ange-wendt / derwegen auch ihre Bitt / Seine Fürst. Gn.Extract der Handelung selbigen Landt-wolten solchem Werck nunmehr zum fürderligstenTags.fort gnaͤdiglich abhelffen lassen / dessen dann IhreAls nun Ihro Fürstl. Gn. den Abschiedt zu ver-Fürstl. Gnaden willig / und von der Römischerlesen befohlen / haben nach genommenem Be-Käyserl. Mayestät Unserem Allergnädigstemdacht die Bergische Ritterschafft und Stätte sichHerren newe Approbation daruͤber außbringen /denselben wollgefallen lassen / mit Begehren ihnendie Ordnung abermahls in den Truck stellen / demdavon versiegelte Copey mitzutheilen.Käyserlichen Kammer-Gericht auffs new insinu-Die Gülische Ritterschafft aber hat vorgewendiren, und was sonst die Notturfft weiter erfordert:dieweil dieses ein gemein Werck / und sie spühreten /würd / verrichten zu lassen uhrbietig.daß ihrer viel verritten / hätten sie die gegenwärtigeso noch in geringer Anzahl vorhanden / solchen Ab-Textus Ordinationis Anno 1565. editae.schiedt dermassen anzunehmen Bedenckens undBeschwerung / könten es darumb auch in AbseynIN allen und jeden obbestimbten Fällen der Erb-der anderen nit annehmen.folgung und Succession, und oben angezeigtenNun ist denselben Morgen 7 ehe der AbscheidtPersohnen erbt jeder Nechstgesipt Freund einerverlesen / under ihnen den Gülischen allein deroder mehr des Abgestorbenen Haab und gut / waArticul. Daß alle Erbgüter / dahin siekein zulässig Geschefft vorhanden ist ohne Unter-kommen / wider fallen sollen / so weitschiedt Mannlichs oder Weiblichs Stammen / esman die Sipschafft darthun könte. Inrühre die Sipzahl von einem Band her oder vonnewe Disputation gezogen / wiewohl man anderszweyen / mit dem außtrücklichem Unterscheidt daßnit gewist / dann daß man des vorigen Tags dessel-nach altem Herkommen und Gebrauch unserben Articuls neben den anderen allerdings einig ge-Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fal-wesen / insonderheit / so man auß den Bergischenlen hindersich an die nächste Erben / daher sie komPrivilegien die Erklärung (so weit ein jedermen.die Sipschafft darthun könte) befunden /Huic textui concordat textus Ordinationis 19seynd also die Gülische ohne Mittnehmung desAnno 1574. 1572. 1606. & 1635. typis evulgatae.schrifftlichen Abschieds verritten.Verum si hic textus conferatur cum textu Or-dinationis Anno 1556. editae, apparet hunc illoExtract Landtags Abscheids zu Gülichlongè clariorem eſſe, nam in textu OrdinationisAnno 1564. den 10. Maijde anno 1556. primo ponitur pro regula über dieobbestimbte Fell und oben angezeigte Persohnen,[ in Decemb des vergangenen drey und sech-17 Aerbet jeder Nechstgesipt Freund einer oder mehrzigsten Jahrs Ritterschafft und Stätte beyderdeß Abgestorbenen Haab und Gut / wo kein Ge-Fürstenthumben Gülich und Berg die Erklärungschefft vorhanden ist / ohne Underschiedt Manlich-gen / so in der hiebevor außgangener Rechts=Ord-oder Weiblichs Stammen / es rühre die Sipzahlnung nöhtig zu seyn eracht / vor die Hand genomvon einem Band her oder von zweyen conformi-men / und darüber geschlossen / auch die Bergischeter juri communi, juxta cujus dispositionem nonRitterschafft und Stätte den Abscheid / so derwe-extantibus descendentibus, ascendentibus, fra-gen auffgerichtet/ mit sich genommen / die Gülischetribus vel sororibus, ex utroque vel uno latereaber auß Ursachen / daß der mehrer Theil der Zeitconjunctis, aut eorum liberis, proximior in graduvon ihnen verreiset gewesen / denselben anzunehmenest proximus haeres defuncti, sine differentia sex-sich beschwehrt / derhalben der Durchl Hochge-us masculini vel foeminini, sive cognatio ex unobohrner Fürst mein Gnädiger Herr / Hertzog zusive utroque latere proveniat. Auth: post fratresGülich / Cleve und Berg rc. Sie gegen den 8.fratrumque filios. Cod. de legit. haered. Novell. 118.jezilauffenden Monats May abermahlen auffcap. 3. §. ult. & cap. 4. Keller de jure succedendi abGülich bescheyden / und der voriger Handelunggnädiglich erinneren lassen / mit gnädigem Gesin-intestato tit. 20 cas. 7. per totum.Secundo limitatur haec regula per adjectamnen solch nützlich Werck / daran sonderlich zu Be-Clausulam doch dergestalt und mit dem Unter-fürderung gleichmässiger Rechtens und der Justizscheid / daß nach altem Herkommen und Gebrauchviel gelegen / selbst mit zum Besten gedencken / undunser