Tractatus de jure Revolutionisne Tituli von Erbung und Succession in Auffstei-Sie hiebevor zu mehrmahlen umb gute Refor-gung der Linien / pag. 80. Sequentia adscriptamation und Besserung der Gerichter unterthä-sunt.riglich angesucht / unnd auff jüngst gehaltenemNota dieser sampt den vier nechstfolgenden Ar-Landtag zu Düsseldorff unter andern verabschiedt /ticulen werden in den gemeinen beschriebenen Redaß der verordneter Außschuß in der Sachen mitchten dermassen gehalten / derwegen dieserthalbenBefelch haben solle / so hätten Seine Fürstlichtauff das Landrecht fleissig auffmerckens zu haben.Gnaden mit Zuthun desselbigen Außschuß bemel-Hujus marginalis Notae sensus est, quod titute Reformation vornehmen / auch vorhin desHauptgerichts Gülich Bericht des landrechtenlus von Erbung und Succession in Auffsteigungder Linien / uti etiam quatuor sequentes, nempehalber forderen und vornehmen lassen; Dieweiltitulus wie die Elteren / etc. Item titulus wie Vat-aber der genommener Abschied nachbringt / das-in der Sachen bauffen die gemeine Landschafftter und Mutter / rc. nec non titulus von Erbungund Succession auff die Seyten / rc. & titulusnit endlich geschlossen werden solle / ob vielleichtnoch etwas / daß die Privilegien, alte löbliche Ge-wie Geschwesteren von einer Seithen erben / rc.desumpti sint ex jure communi, & juxta illud itabräuch und Herkommen der Landen betreffen thäte / so hätten seine Fürstliche Gnaden nicht un-obtineant, ideoque diligenter attendi debeat da?derlassen wollen / Sie hieher zu erforderen / umbLandrecht / scilicet, daß die Güter fal-den Begriff bemelter reformation anzuhören / mitlen unnd erben sollen hinder sich an diegnaͤdigem Gesinnen / denselbigen mit fleiß zu erwoͤ-nächste Erben / daher sie kommen.gen / und folgends ihr Rechtlich bedencken darauffUnde etiam Ordinationi Anno 1556. editaeanzuzeigen.titulo: Beschluß von Succession &c. post verbaWie nun bestimbte Reformation der Ritter-fallen und erben sollen hindersich an die negste Er-schafft / und der Stätten Gesandten vorgelesen /ben daher sie kommen / addita sunt sequentia:haben sie nach gehabtem Bedacht meinem Gnä-Wie auch alle obangezeigte Fälle derdigem Herren antworten lassen / daß Sie derselErbfolgung unnd succession gleicherben Reformation also ein Gutgefallens hättengeſtalt verſtanden und gehalten werdenund haben allein vorgewandt und begehrt daß dersollen / ut latiùs docet.Articul daß ein jedes Gut / dahin eskommen / widerumb fallen solle / etwasmit außtruͤcklichen Worten gesetzt und versorgt /Textus Ordinationis dicto annodaß also die Reformation auffs fürderligst ins1556. editæ.Werck gestelt werden mögte.Auff welche Antwort der Landschafft widerumb3 Ber die obbestimbte Fäll und oben angezeigteangezeigt / daß der Articul, daß die Güter / dahinPersonen / so erbet jeder nächst Gesipfrenndtsie kommen / wider fallen sollen / dem Begehreneiner oder mehr des Abgestorbenen Haab und Gutnach außtrücklich in die Ordnung soll gesetzt wer-wo kein Geschefft vorhanden ist / ohne Unterschiedtden / wie auch die Meinung in Verfassung derManlichs oder Weiblichs Stammen / es rühreOrdnung nit anders gewesen / als auß derselbendie Zipzahl von einem Band her oder von zweyen /Ordnung zu sehen.doch dergestalt / und mit dem Unterschiedt / daßnach altem Herkommen unnd Gebrauch unserFürstenthumben Gülich und Berg die Güter inTextus Ordinationisallwege fallen und erben sollen hindersich an dieAnno 1555. publicatae.nächste Erben daher sie kommen. Wie auch alleobangezeigte Fälle der ErbfolgungTITULOund Succession gleicher gestalt verstan-den und gehalten werden sollen.Anno deinde 1563. mense Septembri habitaBeschluß von Successionfuit deliberatio inter Consiliarios Ducis Wil-daß der Nechstgesiptt Freundhelmi super declaratione quorundam casuum innächster Erb seye.Ordinatione, cujus deliberationis Prothocolluminter alia sic habet ad titulum von Erbung undBer die obbestimbte Fäll und oben angeSuccession in Auffsteigung der Linien rc.zeigte Personen so erbt jeder NegstgesipttStehet zu erwegen / wie es mit diesen und etlichFreund einer oder mehr des Abgestorbeen folgenden Artickelen die Erbfolgung betreffentnen Haab und Gut / wo kein Geschefft vorhandenzu halten? Ob nicht dieselbige außzulassen? dieist / ohne Underschied Mannlichs oder Weiblichsweil vermuthlich durch die schlechte einfältige Ri-Stammen / es rühre die Sipzahl von einemchter / welche die folgende derogatoriam Clausu-Bandt her oder von zweyen / doch dergestaltlam nicht so anmercken können / darnach geurtheilt.Daß nach altem Herkommen und Ge-welches doch nit seyn / und was nit gelden solte / bil-brauch unser Fürstenthumben Gülichlig in die Ordnung nit zu setzen.und Berg die Güter in alleweg fallenQuodipsum alibi inter fragmenta fusius repe-titur his verbis: Dieweil fast viel Artic. auß denund erben sollen hintersich an die negstegemeinen Rechten die Succession belangende in dieErben / daher sie kommen.Minimè hic praetereundum est, quod in Arch-Ordnung gesetzt / denen doch im Schluß durch ei-ivo Ducum Juliae & Montium asservetur exem-nen Artickel derogirt; und dardurch die vorige /plat Ordinationis Anno 1555. editae, cui in margi.wie es scheinet / allenthalben zurückgestelt und zubesorgen
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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