dieselben auch von Romischer Kay: Mayt: macht /volnkhommenheit hiemit wissentlich/ in krafft die-ses Brieffs / vnd mainen / setzen vnd wollen / daßobbestimbte seiner L. Fürstenthumb vnd Lande Gu-lich / Cleue vnd Berg / Marck vnd Rauenßberg /so lang die succession seiner L. Erben vnd ihren Po-steritet in absteigender linien wehren vnd vorhan-den sein wirdt / zusamen Vuirt / vnd gentzlich bei-einander vngesondert vnnd vnzertrennet bleibensollen vnd mogen / von allermenziglich vnuerhin-dert / doch vns vnd dem Heyligen Reich / vnserRecht vnnd Gerechtigkeit / souiel der gemeinenReichssteuren vnd anders belangen / in alweg vor-behalten. Vnd gebieten darauff allen vnd jeglich-en Churfursten / Fursten / Geistlichen vnd Weltli-chen / Prelaten / Grauen / Freyherrn / Rittern/Knechten / Landtshaubtleuthen / Landsvögten /Scholheissen / Burgermeistern / Richtern / Rä-then/ Burgern vnd Gemeinden/ vnd sonsten allenandern vnsern vnd des Reichs Vnderthanen vndgetrewen / wes Würden / Standts vnd Wesensdie sein / ernstlich vnd vestiglich/ mit diesem Brieff/vnd wollen das die ernandten vnsern lieben O-heimb / Schagern vnd Fursten / Hertzog Wil-helm von Gulich / vnd obgerürte S. L. Fursten-thumbe vnd Lande / bei angeregtem / auffgerichtemVertrag3
Druckschrift
Copia Hern [Herrn] Ernsten Marggravens zu Brandenburg/Hertzogs in Preussen/Und Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgravens bei Rhein ... Schreibens de dato Dusseldorff 10/20 Augusti, Anno 1609 ...
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