löblichen Vorfaren / Römischen Kaysern vnd Ko-nigen / auch vns vnd dem Heyligen Reich / offt vnddück bewiesen haben/ vnd sein Lieb vns noch täglichthuet / vnd furbaßhin zuthun vrbietig ist / auch wollthun mag vnd soll / Vnd darumb mit wolbedach-tem muth / gutem zeitigen rhat vnd rechten wissen /gedachtem vnserm lieben Oheim/ Schwager vndFürsten obeingeleibt Kayserlich Priuilegium / gnadvnd Freiheit gnediglich ernewert / confirmirt / be-stett vnd bekrefftigt / Ernewern / confirmiren / be-stetten vnd bekrefftigen die auch von RömischerKayserlicher macht / vollkhommenheit hiemit wis-sentlich in krafft diß brieffs/ vnd mainen/setzen vndwollen / das solch Priuilegium in allen seinen wor-ten/ clausulen/ puncten/ articulen/ mainung vndbegreiffungen gantz krefftig vnd mechtig sein / steetvnd vest bleiben vnd gehalten werden / Vnd mehr-benanter vnser lieber Oheimb / Schwager vnndFürst / Hertzog Wilhelm zu Gulich / vnd seiner LiebEheliche leibs Erben / sich dessen nach seinem inhaltwürcklich erfrewen / gebrauchen vnd geniessen sol-len vnd mögen/ von aller menniglich vnuerhindert.Vnd gebieten darauff allen vnd jeglichen Churfur-sten / Fursten / Geistlichen vnd Weltlichen / Prela-te Grauen / Freyen / Herrn / Rittern / Knechten /Landthauptleuthen / Landvögten / Hauptleuthen /Vitzdomben,
Druckschrift
Copia Hern [Herrn] Ernsten Marggravens zu Brandenburg/Hertzogs in Preussen/Und Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgravens bei Rhein ... Schreibens de dato Dusseldorff 10/20 Augusti, Anno 1609 ...
Entstehung
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