Druckschrift 
Copia Hern [Herrn] Ernsten Marggravens zu Brandenburg/Hertzogs in Preussen/Und Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgravens bei Rhein ... Schreibens de dato Dusseldorff 10/20 Augusti, Anno 1609 ...
Entstehung
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J. GG. posteritet nicht so baldt het-noch ihrer Ften zu ruhe vnd frieden bringen konnen. Das aberin aggeregtem Kayf: Mandato weiter angezogen /das zu vortstellung solcher vergleichung ihre FF.3. solten vorhabens sein / den Stenden vnd Vn-derthanen dieser Landen eine Erbhuldigung zuzu-mueten/ Ist zwar nicht ohne/ das ihre F. GG.dieselben ahn dero Principalen Erblanden Vnder-thanen/ deren sie in ruhigen besitz gerathen/ zuge-sinnen von Rechts wegen erlaubt/ haben sich auchdie Vnderthanen darin verweigerlich wie ange-zeigt / erwiesen / Dahero ihre FF. GG. auch kei-nes wegs mandirt werden soll oder kan / die weni-ge anzahl der Soldaten/ so ihre FF. GG. zu deroLeibs Guardi vnd verwarung dieser Statt/ wieauch etlicher anderer plätz vnd örter dieser Landenin ihre bestallung genommen/ abzudancken/ weilsolches zu gar niemandts offension / sondern alleinzu notwendiger Defension vnd handthab ihrer er-langten possession angesehen / beuorab weil vermögdes Hey: Reichs Abschiedt de Anno 1555. Nach-dem aber rc. ein jeder Churfurst / Fürst vnd Standtdes Heyligen Reichs schuldig ist in guter bereidt-schafft zuschicken/ auch in seinen Fürstenthumbenvnd Landen/ Herschafften/ Obrigkeit vnd Gebie-then / solche embsige fursehung zuthun / das er vnddie