1111auch zu vnderschiedlichen malen gegen menniglich /so an ihren FF. GG. anspruch oder forderung zu-haben vermeint / vnd sie dem nit erlassen wollen /zum ordenlichen Rechten vor ihre Kay: Mayt: alsihrem vngezweiffelten Ober vnd Lehnherrn/ oderwohin sonsten die sache gehörig / sich beruffen ha-ben / vnd jmmittels die manutenents bei ihrer wol-erlangten Possession in zweien gesambten schreibende datis 6. vnd 27. Junij stylo vet allerunderthenigstgebetten / auch sie dabei zuhandthaben / von rechtswegen befuegt / dauon sie auch von keinerley gebot /weder ex officio & motu proprio, noch auff jemandscontradiciren oder ansuchen / von rechts wegen ab-gehalten werden mögen. Sondern ist vielmehr diehohe Obrigkeit schuldig den Possidenten wider men-niglich / auch wo von nöthen / mit gewehrter handthandzuhaben / vnd könten ihre FF. GG. bei sich nitermessen / woher ihre Mayt: bewegt werden solte /die zwischen ihren F. GG. durch getrewe sorgfel-tige vnnd fleissige vnterhandlung HochgedachtsHerrn Landgraffen Moritzen zu Hessen / zu Dort-mundt getroffene Vergleichung / vor vnzeitig ahnihr selbsten / null vnd nichtig zuhalten / in sonderli-cher betrachtung / das dieselb ihr essentiales parteshat / nemblich consensum contrahentium, auch das siezu verhütung jnnerlicher zweitragt vnd empörungangesehen /
Druckschrift
Copia Hern [Herrn] Ernsten Marggravens zu Brandenburg/Hertzogs in Preussen/Und Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgravens bei Rhein ... Schreibens de dato Dusseldorff 10/20 Augusti, Anno 1609 ...
Entstehung
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