Druckschrift 
Copia Hern [Herrn] Ernsten Marggravens zu Brandenburg/Hertzogs in Preussen/Und Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgravens bei Rhein ... Schreibens de dato Dusseldorff 10/20 Augusti, Anno 1609 ...
Entstehung
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nehmen solten / angesehen das einem Lehen vndErbfolger das commodum possessionis mit gehürlich-er / vnd im Rechten zugelassener apprehension vndantrettung derselben ohne ersuchen vnd erlaubnusder Ober: vnd Lehenherrn / von Rechts wegen zu-gelassen vnd verstattet wirdt: Vnd das der Ober:vnd Lehenherr auff ansuchen des Possessoris densel-ben dabei so lang zu schützen vnnd handt zuhabenRechts wegen schuldig / biß er mit ordentlicher vndrechtlicher erkäntnus derselben entsetzt wirdt/ Vndwan schon deme also wehr / das ihre Kay: Mayt:vor dero zu Tortmundt getroffener vergleichungden Interessenten zu diesen Landen den weg Rech-teys eröffnet / vnd dieselbe vor sich als dieser sachenvnmittelbarn Richtern citirt vnd geladen hette /darüber doch ihre Mayt: zu mild berichtet sein / inansehung die Original Citation etlich tag nach sol-cher angedeuter vergleichung einbracht vnd publi-cirt worden. So kondte dannoch solche Citatio vnderöffnung des Rechtens dem Rechtmessigen Pos-sessorn in seiner possession nicht nachtheilig sein / be-uorab weil alle rescripta diese tacitam conditionem insich haben / si preces veritate nitantur, cuius tacitaeconditionis & clausulae uircute paena comminata in sus-penso tantisper esse debet, donec de veritate e falsita-te narratorum doceatur. Derwegen ihre F. GG.Bauch