Druckschrift 
Copia Hern [Herrn] Ernsten Marggravens zu Brandenburg/Hertzogs in Preussen/Und Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgravens bei Rhein ... Schreibens de dato Dusseldorff 10/20 Augusti, Anno 1609 ...
Entstehung
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chen vermischten Erbschafften spruch vnd forde-rung zu haben vermeint / das derselbig bei verlustseiner Action schuldig ist / dasselbig anders nicht danmit ordentlichem Rechten vnd von des Possidiren-den Erben handt zuerforderen vnd zu empfangen /Darbei dan vnsern Principaln auch neben den ob-angezogenen gemeinen Kayserlichen Rechten / vnddes Hey: Reichs Ordnungen / auch die sonderba-re habende Kayserliche Privilegia successionis, Vnio-nis vnd Ehepacta zustatten kommen / welche auß-druckenlich vermögen / So lang weilandt HertzogWilhelms zu Gulich / rc. seligen oder S.L. vnd G.Erben vnd Posteritet in absteigender lini wehret,das die Fürstenthumb vnd Graffschaften Gulich /Cleue / Berg / Marck vnd Rauenßberg beisamenvnirt verbleiben/ vnd denen darin benanten Erbenohne einige verhinderung folgen / zustehen / vnd dieLandtschafften sich daran halten sollen. Diesemaber allem zuentgegen vnd vnangesehen/ das wirvns gegen menniglich/so zu vns vnd vnsern Prin-cipalen/ oder diesen vnsern einhabenden Landen ei-nigerley Action pretendiren / zu ordentlichemRechten / wie sichs in solchen fällen vermög derReichs vnd Cammergerichts Ordnung gebüret,fur Ew. Kay: Mayt: berueffen/ vnnd vns zumvberfluß auch zu genugsamer Caution de juditio sisti& judicatum solvi anerbotten / vnd vns darzu noch-