erbawen vnd zu muniren vnderstanden / haben doch vnsere Vor-fahren alsbaldt novum opus nuncijrt, vnd Mandata sineclausula de demoliendo am hochlöblichen Kayserlichen Cam-mergericht außbracht / Auch so weit verfolgt / daß am sechsze-henden Octobris gefolgten ein tausent funffhundert neun vndachtzigsten jahrs / fürgewendter einreden vnuerhindert / mit vr-theil vnd recht / so in rem iudicatam ergangen / erkent / daß ihreF. G. vermög ausgangenen Mandats/ vnnd bey peen achtMarck lotigs Goldts/ ohn allen verzug/ den geklagten newenBaw / vnd befestigung einstellen vnd beruhen lassen / Darbene-ben alles / was seithero gemacht / aufgerichtet / erbawet vnd poln-führet worden/ auf ihrer G. F. eigenen kösten demolijerenniderlegen/ vnd in vorigen standt stellen/setzen vnd richten sol-len / Jn massen dan Ihr F. G. gleicher gestalt demselben zu fol-von der zeit ab / mit weitermbawen vnd befestigen eingehaltenhaben. Nicht weniger ist/ so viel den vorkauff vnd Victualienbetrifft/ zwischen den vorigen Hertzogen zu Gulich/Cleue vndBerg / rc. absonderlich / vnd coniunctim mit rath / zuthun vndbewilligung der Rhäte/ Ritterschafft vnd Ständen aller Lan-den / vnd dieser Statt Vorfahren für vielen jahren gewilligt /vertragen vnd abgeredt / daß auß nechstgemelten / vnd allen an-dern deroselben Fürstenthumb / Graff: Herschafften vnd Lan-den der freyer vnd feyler kauff zu Wasser vnd Landt frey vnbe-hindert / ohn einig verpot vnd aufhalten / auff: vn von der StattColln zu den ewigen tagen gelassen / gegeben / vnd hinwidder ge-nommen werden soll.Wann nun die sachen im grundt fürgesetzter massen beschaf-fen / vnd Wir vber diß alles ins gemein von Kaysern vnnd Kö-nigen sonderlich priuilegijrt/ vnd bey namhaften peenen einemjeden verbotten / keine Bawe / Schlöß / Munition oder befesti-gung in solcher nähe so wol zu dieser Statt / als fürnemdlich dervmbligenden Prouincien/ Landen/ vnd ins gemein des Heyli-gen Römischen Reichs / dessen Landstrassen vnd Sträum ge-fahr/ schaden vnd nachtheil/ an: vnd aufzurichten/ So habenwir
Druckschrift
Des Churfursten zu Brandenburg/ In Preussen/ zu Gulich/ Cleue/ Berg/ etc. Hertzogen ... Vnd Frawen Annen/ Pfaltzgräuin bey Rhein/ In Bayern/ zu Gulich/ Cleue vnd Berg/ etc. Hertzogin ... Gewalthabere: Herrn Ernsten Marggrauen zu Brandenburg ... Vnnd Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgrauen bey Rhein/ ... denen so sich vnter ihr FF. GG. protection vnd schirm zu Mulheim heußlich niederzulassen begierig. I. Ertheilte Freyheit vnd Priuilegien
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